Handelt es sich um eine Betriebsaufspaltung, sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.

Zu beachten ist dabei, dass hierunter nur Betriebsaufspaltungen fallen, bei denen die Beteiligung bzw. der Anteil an der Betriebsgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören und nur hinsichtlich des Besitzunternehmens bzw. der Betriebsgesellschaft eine Übertragung erfolgt.[1]

[1] S. auch R E 13a.4 ErbStR 2019.

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