Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen des Vordrucks
Sind in den Vordrucken keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Besonderheiten des Unternehmens enthalten oder der vorgesehene Raum reicht für Eintragungen nicht aus, so ist ein gesondertes Blatt zu verwenden und der Anlage beizufügen.
In der Zeile 2 ist der Zeitraum der für den Erwerb maßgebenden Lohnsummenfrist einzutragen. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag nach dem Besteuerungszeitpunkt.
2.1 Erklärungspflichtiger (Zeilen 4 bis 8)
Die erklärungspflichtige Person ist in den Zeilen 5 bis 8 mit ihrer Anschrift anzugeben.
2.2 Unternehmen (Zeilen 9 bis 14)
In den Zeilen 10 bis 12 ist das Unternehmen, das zu bewerten ist mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 13 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.
2.3 Bekanntgabe bzw. Erklärungsbevollmächtigter des Erklärungspflichtigen (Zeilen 15 bis 18)
In den Zeilen 15 bis 18 ist die Person mit Anschrift anzugeben, dem der Steuerbescheid bekanntgeben werden soll.
2.4 Unterschrift (Zeilen 19 bis 22)
In den Zeilen 20 bis 22 muss der Steuerpflichtige unterschreiben. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige sowie bei nicht natürlichen Personen hat der gesetzliche Vertreter zu unterschreiben.
Unterschrift
Nicht unterschriebene Erklärungen gelten als nicht abgegeben. Dies kann negative Auswirkungen auf Fristen haben. Weiterhin können hierdurch Verspätungsgelder und Zwangsgelder entstehen.
2.5 Erwerber/Steuerschuldner (Zeilen 25 bis 30)
In den Zeilen 25 bis 29 ist die Person des Erwerbers bzw. Steuerschuldners mit Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer einzutragen.
2.6 Weitere Beteiligte (Zeilen 31 bis 41)
In den Zeilen 31 bis 41 sind weitere Beteiligte mit Anschrift/Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer aufzuführen.
2.7 Angaben zur Erbengemeinschaft (Zeilen 42 bis 48)
Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, der die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, sind hierzu in den Zeilen 43 bis 48 Angaben vorzunehmen.
2.8 Empfangsbevollmächtigter der Erbengemeinschaft (Zeilen 49 bis 54)
In den Zeilen 49 bis 54 sind die Empfangsbevollmächtigten der Erbengemeinschaft einzutragen. Zu beachten ist hierbei, dass die Empfangsvollmacht von allen Erben durch ihre Unterschrift zu bestätigen ist.
2.9 Berechnung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen § 13a Abs. 3 ErbStG (Zeilen 56 bis 69)
2.9.1 Löhne und Gehälter ohne solche aus nachgeordneten Gesellschaften
In die Zeilen 57 bis 64 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme einzutragen.
In der Spalte 1 ist der Zeitraum bzw. das Jahr einzutragen. Hierbei ist zu beachten, dass sich der erste Zeitraum vom Tag nach dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Ende des ersten Kalenderjahres
ergibt. Der zweite bis fünfte Zeitraum ist das jeweilige folgende Kalenderjahr. Der sechste Zeitraum beginnt am 01.01. und endet am Datum des Besteuerungszeitpunktes plus fünf Jahre.
Überwachungszeitraum beim 85 %igen Verschonungsabschlag (Regelverschonung)
Erblasser E ist am 30.04.2023 verstorben. Es kommt der 85 %ige Verschonungsabschlag zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
Lösung
Der Überwachungszeitraum beläuft sich auf fünf Jahre.
Besteuerungszeitpunkt = 30.04.2023
Ende der Überwachung = 30.04.2028
Es ergeben sich damit die folgenden Zeiträume:
01.05.2023 – 31.12.2023
01.01.2024 – 31.12.2024
01.01.2025 – 31.12.2025
01.01.2026 – 31.12.2026
01.01.2027 – 31.12.2027
01.01.2028 – 30.04.2028
Überwachungszeitraum beim 100 %igen Verschonungsabschlag (Optionsverschonung)
Erblasser E ist am 31.08.2023 verstorben. Es kommt der 100 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 10 ErbStG) zur Anwendung.
Lösung
Der Überwachungszeitraum beläuft sich auf sieben Jahre.
Besteuerungszeitpunkt = 31.08.2023
Ende der Überwachung = 31.08.2030
Es ergeben sich damit die folgenden Zeiträume:
01.09.2023 – 31.12.2023
01.01.2024 – 31.12.2024
01.01.2025 – 31.12.2025
01.01.2026 – 31.12.2026
01.01.2027 – 31.12.2027
01.01.2028 – 31.12.2028
01.01.2029 – 31.12.2029
01.01.2030 – 31.08.2030
In der Spalte 2 ist die gesamte auf den Betrieb entfallende Lohnsumme einzutragen.
2.9.2 Lohnsumme bei Beteiligung an Personengesellschaften
In die Zeile 66 ist die anteilige Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen aus unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften einzutragen. Die Bezeichnung der Personengesellschaften und deren prozentuale Beteiligungen sollten aus einer gesonderten Anlage hervorgehen. Einzutragen ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit dem Umfang der Beteiligung in Prozent multipliziert wird.
Mehrere Beteiligungen
Liegen mehrere Beteiligungen an Personengesellschaften vor, sind gesonderte Angaben zu jeder Personengesellschaft vorzunehmen.
2.9.3 Lohnsumme bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften
In die Zeile 67 ist die Lohnsumme aus mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % einzutragen. Die Bezeichnung der Kapitalgesellschaften und deren prozentuale Beteiligungen sollten aus einer gesonderten Anlage hervorgehen. In die Spalte ist der Betrag einzutragen, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit dem Umfang der Beteiligung in Prozent multipliziert wird.
Mehrere Beteiligungen
Liegen mehrere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vor, sind gesonderte Angaben zu jeder Kapitalgesellschaft vorzunehmen.
2.9.4 Lohnsumme bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen
In die Zeile 68 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen aus dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen einzutragen.
2.9.5 Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
In der Zeile 69 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen einschließlich solcher in nachgeordnete...