2.9.1 Löhne und Gehälter ohne solche aus nachgeordneten Gesellschaften
In die Zeilen 57 bis 64 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme einzutragen.
In der Spalte 1 ist der Zeitraum bzw. das Jahr einzutragen. Hierbei ist zu beachten, dass sich der erste Zeitraum vom Tag nach dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Ende des ersten Kalenderjahres
ergibt. Der zweite bis fünfte Zeitraum ist das jeweilige folgende Kalenderjahr. Der sechste Zeitraum beginnt am 01.01. und endet am Datum des Besteuerungszeitpunktes plus fünf Jahre.
Überwachungszeitraum beim 85 %igen Verschonungsabschlag (Regelverschonung)
Erblasser E ist am 30.04.2023 verstorben. Es kommt der 85 %ige Verschonungsabschlag zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
Lösung
Der Überwachungszeitraum beläuft sich auf fünf Jahre.
Besteuerungszeitpunkt = 30.04.2023
Ende der Überwachung = 30.04.2028
Es ergeben sich damit die folgenden Zeiträume:
01.05.2023 – 31.12.2023
01.01.2024 – 31.12.2024
01.01.2025 – 31.12.2025
01.01.2026 – 31.12.2026
01.01.2027 – 31.12.2027
01.01.2028 – 30.04.2028
Überwachungszeitraum beim 100 %igen Verschonungsabschlag (Optionsverschonung)
Erblasser E ist am 31.08.2023 verstorben. Es kommt der 100 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 10 ErbStG) zur Anwendung.
Lösung
Der Überwachungszeitraum beläuft sich auf sieben Jahre.
Besteuerungszeitpunkt = 31.08.2023
Ende der Überwachung = 31.08.2030
Es ergeben sich damit die folgenden Zeiträume:
01.09.2023 – 31.12.2023
01.01.2024 – 31.12.2024
01.01.2025 – 31.12.2025
01.01.2026 – 31.12.2026
01.01.2027 – 31.12.2027
01.01.2028 – 31.12.2028
01.01.2029 – 31.12.2029
01.01.2030 – 31.08.2030
In der Spalte 2 ist die gesamte auf den Betrieb entfallende Lohnsumme einzutragen.
2.9.2 Lohnsumme bei Beteiligung an Personengesellschaften
In die Zeile 66 ist die anteilige Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen aus unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften einzutragen. Die Bezeichnung der Personengesellschaften und deren prozentuale Beteiligungen sollten aus einer gesonderten Anlage hervorgehen. Einzutragen ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit dem Umfang der Beteiligung in Prozent multipliziert wird.
Mehrere Beteiligungen
Liegen mehrere Beteiligungen an Personengesellschaften vor, sind gesonderte Angaben zu jeder Personengesellschaft vorzunehmen.
2.9.3 Lohnsumme bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften
In die Zeile 67 ist die Lohnsumme aus mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % einzutragen. Die Bezeichnung der Kapitalgesellschaften und deren prozentuale Beteiligungen sollten aus einer gesonderten Anlage hervorgehen. In die Spalte ist der Betrag einzutragen, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit dem Umfang der Beteiligung in Prozent multipliziert wird.
Mehrere Beteiligungen
Liegen mehrere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vor, sind gesonderte Angaben zu jeder Kapitalgesellschaft vorzunehmen.
2.9.4 Lohnsumme bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen
In die Zeile 68 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen aus dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen einzutragen.
2.9.5 Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
In der Zeile 69 ist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen einschließlich solcher in nachgeordneten Gesellschaften zu bilden (Summe aus Zeile 65,66,67 und 68).