OFD Nürnberg, Verfügung v. 6.4.2004, S 2400 - 95/St 31
Anlagen: |
1 Übersicht über Befreiungsmöglichkeiten für natürliche Personen |
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1 Übersicht über Befreiungsmöglichkeiten für juristische Personen |
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1 Auszug aus dem StÄndG 2003 (§§ 44a Abs. 7, 8, 44c, 52 Abs. 55a EStG) |
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1 Auszug aus der BT-Drs. 15/1562 Seiten 38, 39 |
1. Allgemeines
Die Änderungen und Ergänzungen in den neun Änderungsgesetzen des EStG im Dezember 2003 wurden bereits umfassend dargestellt
- im Fachinfo der Ertragsteuerreferate St 31 und St 32 Ausgabe 38/2003 vom 22.12.2003 und
- in der Arbeitshilfe zur ESt-Veranlagung 2003 Vfg. vom 1.3.2004, S 2000 – 101/St 31, 32.
Zur Erleichterung der Veranlagungsarbeiten übersende ich zusätzlich ein DIN A 5 – Einlegeblatt für das ESt-Handbuch. Es enthält zwei Übersichten über die Befreiungsmöglichkeiten von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer bei natürlichen und juristischen Personen. Zum Einlegen kann die untere Hälfte der Seite 3 verwendet werden.
Diese Verfügung nebst Anlagen wird auch in das AIS/Themen/Steuerrecht/KapSt/ZASt eingestellt.
2. Änderungen durch das StÄndG 2003
Zur Vermeidung der arbeitsaufwändigen Einzelerstattungsverfahren durch das Bundesamt für Finanzen wurden bisherige Erstattungsmöglichkeiten auf Abstandnahmemöglichkeiten umgestellt.
Erstattung von KapSt an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen durch das Bundesamt für Finanzen wurde für Ausschüttungen nach dem 31.12.2003 aufgehoben.
Die Möglichkeit der bisherigen Erstattung nach § 44c Abs. 1 EStG wurde teilweise auf die Abstandnahme umgestellt und teilweise beibehalten. Nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG kann eine Abstandnahme nur bei Erträgen aus GmbH-Anteilen, aus Genussrechten, Wandelanleihen und Gewinnobligationen – soweit nicht § 45b EStG möglich – und aus typisch stillen Gesellschaften sowie Zinsen aus partiarischen Darlehen erfolgen.
Die Möglichkeit der bisherigen hälftigen Erstattung nach § 44c Abs. 2 EStG wurde für Erträge aus GmbH-Beteiligungen und für Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf eine hälftige Abstandnahme umgestellt. Die verbleibenden bisherigen Erstattungsfälle sollen im Sammelantragsverfahren abgewickelt werden.
3. Übersicht zu den Befreiungsmöglichkeiten
Mit den Regelungen zur Abstandnahme bzw. der Erstattung der KapSt soll vermieden werden, dass eine Veranlagung nur zu dem Zweck durchgeführt werden muss, um einbehaltene KapSt zu erstatten.
In der Übersicht kann,
- von der Art des Kapitalertrags aus, auf den einschlägigen Personenkreis
- oder vom jeweiligen Personenkreis aus, auf die Befreiungsmöglichkeiten bei den im Gesetz genannten Kapitalerträgen
geschlossen werden. In den Übersichtskästchen werden daneben auch die Voraussetzungen für die Abstandnahme oder Erstattung, die Erstattungsbehörde (-stelle) sowie die verwendbaren Vordrucke unter Angabe der Vordruck-Nr. lt. Vordruckverzeichnis der OFD Nürnberg aufgeführt.
Befreiungsmöglichkeit |
Erstattungsbehörde |
(Abstandnahme, Erstattung) |
Antragsvordruck |
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Personenkreis |
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Voraussetzungen |
Vordruck-Nr. |
für eine Abstandnahme, Erstattung |
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Die Übersicht wird auch in die ESt-Kartei §§ 43 – 45e Karte 5.1 aufgenommen.
Die Erstattungsmöglichkeiten nach § 37 Abs. 2 AO bzw. in besonderen Fällen bei juristischen Personen (ESt-Kartei §§ 43 – 45e Karte 1.1 Tz. 36, 37 sowie Karten 7.5 und 7.7) und die Erstattungsmöglichkeiten bereits durch die Bank nach § 44b Abs. 5 EStG werden in den Übersichten jeweils rechts oben nachrichtlich dargestellt.
4. Solidaritätszuschlag
Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die in § 3 SolZG genannten Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden.
Anlage 1
Übersicht über Befreiungsmöglichkeiten für natürliche Personen (hier nicht enthalten)
Anlage 2
Übersicht über Befreiungsmöglichkeiten für juristische Personen (hier nicht enthalten)
Anlage 3
Auszug aus dem Steuränderungsgesetz
§ 44a Abs. 7, 8 Abstandnahme vom Steuerabzug
(7) Ist der Gläubiger eine inländische
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen.
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß anzuwend...