OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.12.2006, S 2410 - 17 - St 214
Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften können im Rahmen eines steuerlich anerkannten Treuhandverhältnisses in dem Depot des Treuhänders für einen Treugeber verwahrt werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob eine Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, erfolgen kann.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts konnten für einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge, welche nicht in den Vorschriften über die Abstandnahme vom Steuerabzug genannt und vor dem 1.1.2004 zugeflossen waren, beim Bundesamt für Finanzen Anträge auf vollständige oder teilweise Erstattung dieser Kapitalertragsteuer stellen (§ 44c EStG). Mit der Aufhebung der Regelungen des § 44c EStG sind die Vorschriften über die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 7 und Abs. 8 EStG (StÄndG 2003) erweitert worden. Soweit nunmehr juristische Personen des öffentlichen Rechts Empfänger von Kapitalerträgen der genannten Art sind, ist eine Entlastung bei der Kapitalertragsteuer grundsätzlich im Wege der Abstandnahme vorgesehen. In allen anderen Fällen soll die Kapitalertragsteuer über das Sammelantragsverfahren gem. § 45b EStG erstattet werden.
Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften in einem auf ihren Namen lautenden Depot direkt halten, besteht für diese im Rahmen des Sammelantragsverfahrens nach § 45b EStG die Möglichkeit, einbehaltene Kapitalertragsteuer aus Ausschüttungen auf diese Aktien erstatten zu lassen. Die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 7 und Abs. 8 EStG ist dagegen nicht möglich.
Werden diese börsennotierten Aktien im Depot eines Treuhänders zugunsten der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Treugeber) verwahrt, scheidet die Abstandnahme nach § 44a Abs. 7 bzw. Abs. 8 EStG wie auch die Erstattung im Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG aus. Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist mit diesen inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 2 KStG). Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer im (Körperschaftsteuer-)Veranlagungsverfahren kommt nicht in Betracht, da die Körperschaftsteuer für die Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Für derartige Fälle besteht gesetzlich keine Möglichkeit, die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer zu erreichen.
In Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde eine vom Gesetz abweichende Regelung, welche eine Erstattung von Kapitalertragsteuer in den oben dargestellten Treuhandfällen im Billigkeitswege ermöglicht, abgelehnt.
Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber bei Abschaffung des § 44c EStG und der Neufassung von § 44a Abs. 7 und Abs. 8 EStG nur zwei Wege für die Entlastung bei der Kapitalertragsteuer vorgesehen hat (Abstandnahme und Erstattung im Sammelantragsverfahren). Ausnahmen für Einzelfälle, in denen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer unter Anwendung der vorgenannten Regelungen nicht erreicht werden kann, sind dagegen nicht vorgesehen.
Auf Grund einer erneuten Erörterung im Hinblick auf die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. der Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Körperschaften i.S.d. § 44a Abs. 7 und Abs. 8 EStG ist die obige Entscheidung zeitlich eingeschränkt worden.
Nunmehr wird es als zulässig erachtet, in vergleichbaren Fällen für vor dem 1.1.2007 zufließende Dividenden die Kapitalertragsteuer im Billigkeitswege zu erstatten. In diesen Fällen soll der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem FA gestellt werden, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Die Gläubiger der Kapitalerträge (Treugeber = Antragsteller) sind auf diese Verfahrensweise hinzuweisen.
Für Fälle der Erstattung vom Zinsabschlag bleibt das BMF-Schreiben vom 1.3.1993 (BStBl 1993 I S. 276) weiterhin gültig.
Normenkette
EStG § 43
EStG § 44 a
EStG § 44 c
EStG § 45 b