Leitsatz
Veräußert eine Ein-Schiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der GewSt, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.
Normenkette
§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG, § 7 Satz 2 GewStG a.F.
Sachverhalt
Eine Ein-Schiff-Personengesellschaft (KG) war mit Wirkung auf den 01.01.1999 von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG übergegangen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert war nach § 5a Abs. 4 EStG auf ca. 2,1 Mio. DM festgestellt worden. Im Jahr 2001 verkaufte die KG das Schiff. Die Gesellschafter beschlossen anschließend die Auflösung der Gesellschaft.
Das FA rechnete den bei Wechsel der Gewinnermittlung festgestellten Unterschiedsbetrag dem laufenden Gewinn des Jahres 2001 hinzu und unterwarf den gesamten Betrag der GewSt.
Die hiergegen erhobene Klage hatte zunächst Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hob jedoch das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Der Gewinn einschließlich des Unterschiedsbetrags unterliege ungeachtet des Zusammenhangs mit einer Betriebsaufgabe der GewSt. Auf Vertrauensschutz wegen einer zunächst anders lautenden Verwaltungsanweisung könne sich die KG nicht berufen.
Hinweis
1. Das Besprechungsurteil betrifft ein Sonderproblem der sog. Tonnagesteuer gem. § 5a EStG, nach der der steuerliche Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Handelsverkehr wahlweise pauschal in Anlehnung an die Tonnage ermittelt werden kann.
Wird das Schiff nach Übergang zur Tonnagebesteuerung veräußert oder anderweitig genutzt, gibt es keinen Buchwert mehr, anhand dessen der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn ermittelt werden könnte. Deshalb bestimmt § 5a Abs. 4 EStG, dass die stillen Reserven bei Übergang zur Tonnagebesteuerung ermittelt und in Gestalt des sog. Unterschiedsbetrags gesondert festgestellt werden. Diese "eingefrorenen" stillen Reserven werden dann bei Ausscheiden des Schiffs aus der Pauschalbesteuerung der ESt unterworfen. Es kommt also nicht darauf an, ob in dem Zeitpunkt des Ausscheidens noch stille Reserven in der betreffenden Höhe vorhanden sind.
2. Nicht die einkommensteuerliche Wirkung dieser Regelung, sondern die gewerbesteuerliche Folgewirkung war allerdings Gegenstand des hier entschiedenen Rechtsstreits. § 7 Satz 3 GewStG heutiger Fassung bestimmt, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag gilt. Daraus folgerte das FA, dass der gesamte Gewinn einschließlich des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags der GewSt unterliege.
Der BFH teilte diese Einschätzung und ließ das Argument der KG nicht gelten, der Hinzurechnungsbetrag stehe doch in Verbindung mit einer Betriebsaufgabe; Aufgabegewinne unterlägen aber nicht der GewSt. Dies trifft nämlich nicht in jedem Fall zu. Denn beispielsweise müssen auch Kapitalgesellschaften Aufgabe- und Veräußerungsgewinne der GewSt unterwerfen. Weiteres Argument des BFH ist, dass hier nicht die stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, sondern weit früher bestehende stille Reserven besteuert werden, ein sachlicher Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung also nicht besteht.
3. Die KG hatte sich außerdem auf Vertrauensschutz berufen, weil sich aus einem BMF-Schreiben des Jahres 1999 habe entnehmen lassen, dass keine GewSt anfalle. Der BFH stellt klar, dass solche Verwaltungsmeinungen jedenfalls dann keine Bindungswirkung für ein Gericht erzeugen, wenn sie eine noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage betreffen. Für die Praxis ergibt sich daraus die Empfehlung, soweit möglich eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Dazu bietet § 90 Abs. 2 AO jetzt eine -- allerdings kostenpflichtige -- Rechtsgrundlage.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.12.2007, IV R 92/05