FinMin Bremen, Erlaß v. 8.12.2014, o.Az., BStBl I 2015, 90
Amtliche Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen ab 1.1.2015
Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Lande Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28.3.2000 (Brem.GBl S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom 15.3.2001, (Brem.ABl. S. 383) zuletzt geändert am 22.11.2001 (Brem.ABl. S. 974) und am 9.12.2004 (Brem.ABl. S. 973) und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom 24.11.2000 (Brem.GBl S. 452) in der Fassung vom 9.12.2004 (Brem.GBl S. 599) verpflichtet,
- die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzuges einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und
- die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die sie haften, zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und abzuführen.
- Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte i.S. des § 41 Abs. 2 EStG im Lande Bremen unterhalten, haben die Beiträge an das Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen (Konto: Landeszentralbank Bremen Nr. 29.001.512, BLZ 290.000 00) bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Anmeldungszeitraumes anzumelden und abzuführen.
- Anmeldungszeitraum für Anmeldungen nach Ziff. 3 ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon sind Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführenden Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 800 Euro, und das Kalenderjahr, wenn die abzuführenden Beiträge nicht mehr als 400 Euro betragen haben.
In der Beitragsanmeldung ist die Anzahl der Arbeitnehmer sowie der Lohnzahlungszeitraum, für den die Beiträge einbehalten worden sind, und der Gesamtbetrag der Beiträge anzugeben.
Die Beitrags-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Lohnsteuer-Anmeldung) auf elektronischem Weg den jeweiligen bremischen Betriebsstätten-Finanzämtern zu übermitteln. Es gelten die Regelungen des § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß.
Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind nach § 4 Abs. 1 und § 20 ArbNKG alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz vorliegen.
- Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
- Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlungen für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250 EUR erhalten.
Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 1.1.2015 unverändert zu belassen bei
0,15 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohnes |
der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand. Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent Beträge abzurunden.
Für die Auslegung des Begriffes Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV).
Für die Erstattung und Verjährung gilt:
Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von dem Finanzamt, das die Beiträge erhalten hat, auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erstattet. Dem Antrag ist zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen über die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren zu Unrecht gezahlten Beiträge und über die Umstände, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung ergibt. Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen; der Erstattungsbetrag ist von ihm dem nächsten Beitragsabführungsbetrag zu entnehmen.
Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.
Texte der maßgeblichen Bestimmungen sind bei der Arbeitnehmerkammer Bremen ko...