Ist der Stpfl. (oder ein anderer Beteiligter) im Inland nicht unbeschränkt stpfl. (vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht"), muss er einen Empfangsbevollmächtigten bestellen, sofern die Finanzverwaltung dies wünscht (§ 123 S. 1 AO). Eine Ausnahme gilt allerdings (d. h. diese Regelung gilt nicht), sofern er innerhalb der EU/dem EWR seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (für natürliche Personen), seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung (für Körperschaften) hat. Sofern er in anderen Fällen der Aufforderung, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, nicht nachkommt, gilt die allg. Grundregel gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO. Außerdem kann ein Vertreter von Amts wegen gem. § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO bestellt werden.

Die Bekanntgabe kann dann, muss aber nicht, an den inländischen Empfangsbevollmächtigten erfolgen. Mit der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten gilt der Verwaltungsakt auch an den Stpfl. als bekannt gegeben. Ist der vom Stpfl. gewählte Empfangsbevollmächtigte ungeeignet, kann er vom FA zurückgewiesen werden. Dies hat durch Mitteilung gegenüber dem Stpfl. zu erfolgen, die ebenfalls bekannt zu geben ist. Eine Bekanntgabe dieser Zurückweisung an den gewählten, aber zurückgewiesenen Empfangsbevollmächtigten dürfte nicht ausreichen; die Zurückweisung führt ja gerade dazu, dass keine wirksame Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten erfolgen kann.

Wird das Dokument elektronisch übermittelt, gilt es als am dritten Tag nach Absendung als zugegangen (§ 123 S. 2 AO). Abweichend von dem Grundsatz gem. § 122 Abs. 2 AO gilt diese Regelung allerdings auch (d. h. es wird ein Zugang fingiert), wenn ein verspäteter oder gar kein Zugang erfolgt.

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