Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
In neuen gleich lautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun erneut die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer überarbeitet. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 1.1.2020 weiter ab.
Privatnutzung betrieblicher Fahrräder
Die private Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist in aller Munde, seitdem der Steuergesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 eine Steuerbefreiung für entsprechende Vorteile in § 3 Nr. 37 EStG geschaffen hat. Erfasst werden davon Vorteile aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem "Jahressteuergesetz 2019" (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung mittlerweile bis Ende 2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Neue gleich lautende Ländererlasse
Bereits mit gleich lautenden Erlassen vom 13.3.2019 hatten sich die obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern geäußert und darin Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung (= Arbeitslohn) aufgestellt, die immer dann eingreifen, wenn die Vorteile nicht unter die neue Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG fallen.
Mit neuen Erlassen vom 9.1.2020 haben die obersten Finanzbehörden nun die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt. Die Details im Überblick:
Ansatz eines Durchschnittswerts (Rz. 1)
Nach wie vor gilt folgende Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Heranzuziehen ist die Preisempfehlung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads gilt.
Hinweis: Der 1-%-Durchschnittswert deckt nicht nur Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und Familienheimfahren im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab, sondern auch Fahrten, die ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu "Sammelpunkten" oder weiträumigen Tätigkeitsgebieten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 3 EStG) unternimmt.
Ansatz einer halbierten Bemessungsgrundlage (Rz. 2)
Überarbeitet haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun die Regelungen zum Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage: Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlässt.
In den neuen Erlassen ist nun geregelt, dass
- die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten (Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben),
- nur noch im Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und
- ab dem 1.1.2020 lediglich noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrundegelegt werden muss.
Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert geblieben: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung (nach Rz. 1) bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Hinweis: Ohne diese einschränkende Regelung hätte durch einen Ringtausch der Räder innerhalb der Belegschaft leicht ein Anspruch auf die günstige Halbierungs- bzw. Viertelungsregel hergeleitet werden können.
44-EUR-Freigrenze (Rz. 3)
Die obersten Finanzbehörden der Länder bleiben bei ihrer Aussage, dass die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) nicht anwendbar ist - auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung.
Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (Rz. 4)
Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG) gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird.
Verkehrsrechtliche Einordnung (Rz. 5,6)
Die Regelungen des Erlasses gelten - wie gehabt - auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich noch als Fahrrad einzustufen sind. Ist ein Elektrofahrrad hingegen als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. weil es schneller als 25 km/h fahren kann), gelten die regulären Bewertungsregeln für die Überlassung von Dienstwagen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Anwendungsregelung
Di...