In einer 2. Stufe definiert das Gesetz die für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinneinkunftsarten, nämlich um
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
deren Vorhandensein die Beratungsbefugnis, abgesehen von § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG und den Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, ausschließt. Es besteht keine Bagatellgrenze.
Die Befugnis zur Hilfeleistung ist deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn die geringen Gewinneinkünfte aufgrund des Härteausgleichs wieder abgezogen werden und damit de facto nicht der Besteuerung unterliegen. Auch bei Verlusten aus Gewinneinkünften besteht keine Beratungsbefugnis.
§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG bestimmt zudem, dass die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze die Beratungsbefugnis ausschließt, es sei denn, die betreffenden Einnahmen sind nach § 4 UStG umsatzsteuerfrei. Bisher sind für die Lohnsteuerhilfevereine Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken relevant. Dagegen ist die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Hotel- oder Ferienwohnung) nicht umsatzsteuerfrei. Sie unterliegt als sog. "sonstige Leistung" dem Regelsteuersatz von 19 %. Liegen die Umsätze unter 22.000 EUR pro Jahr, kann der Steuerpflichtige zwar von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen und braucht, solange das der Fall ist, keine Umsatzsteuer abzuführen. Die Umsätze bleiben jedoch dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig mit der Folge, dass keine Beratungsbefugnis besteht. Das Gleiche gilt für die ausschließliche Vermietung von Containern, Stellplätzen oder Garagen und auch für Provisionen aus gelegentlichen Vermittlungen, soweit diese nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fallen.
Mit Ausnahme der kurzfristigen Beherbergung und der Vermietung von Fahrzeugstellflächen sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen umsatzsteuerfrei. Das bedeutet auch, dass die Vermietung eines Ladenlokals oder Büros die Beratungsbefugnis nicht wegen einer Umsatzsteuerpflicht ausschließt. Es kommt die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG zur Anwendung.
Zu beachten ist, dass der Vermieter gem. § 9 UStG auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten kann, wenn der Mieter umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Tut er dies, entfällt konsequenterweise die Beratungsbefugnis für den Lohnsteuerhilfeverein.
Eine Gewerbeanmeldung ist für die Beratungsbefugnis unbeachtlich, wenn im Veranlagungszeitraum keine Betriebseinnahmen vorliegen. In diesem Fall fehlt es für eine selbstständige Tätigkeit an einer nachhaltigen Betätigung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Liebhaberei schließt die Beratungsbefugnis nicht aus, weil keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Bei Photovoltaikanlagen unterliegt die Stromeinspeisung weiterhin der Umsatzsteuer zum Regelsatz, es handelt sich hier nicht um eine Steuerbefreiung. Der Lieferant der PV-Anlage bleibt weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 72 EStG und damit einhergehende Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine betrifft zum einen nur Anlagen, die in der Nähe von Privatwohnungen bzw. auf Privatwohnungen installiert weden und zum anderen nur die Einkommensteuer.
Den Vereinen droht bei Missachtung der Beratungsbefugnis ein Bußgeld wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen von bis zu 5.000 EUR, in Wiederholungsfällen kann die Schließung der Beratungsstelle angeordnet werden.
Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist die Beratungsbefugnis auch dann ausgeschlossen, wenn diese Einkünfte den Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 900 EUR (bzw. 1.800 EUR bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen.
Werden lediglich landwirtschaftliche Flächen verpachtet (keine Betriebsfortführung), handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und es gilt die eingeschränkte Beratungsbefugnis.
Besitzt das Mitglied Wald, kommt es laut Rechtsprechung und Finanzverwaltung u. a. auf die Flächengröße an. Teilweise unterstellen die Finanzämter bereits ab einer Größe von 30 a einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, teilweise sogar bei noch kleineren Flächen. Wurde keine Betriebsaufgabe erklärt, können Gewinneinkünfte vorliegen. Solche schließen die Beratungsbefugnis aus, auch bei geringer Höhe innerhalb des Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft. Auf einen Holzverkauf kommt es dabei nicht an, denn Aufwendungen wie Grundsteuern, Versicherungsbeiträge oder z. B. Kosten der Schädlingsbekämpfung führen zu negativen Einkünften, die die Beratungsbefugnis ausschließen.
Aktuell sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der ...