5.4.1 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch Mitglieder beraten, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (z. B. für ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich) erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aufwandsentschädigung in voller Höhe nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei ist.
Beispiel 8
Aufwandsentschädigung eines Feuerwehrhauptmanns
Hans Meier ist Arbeitnehmer und in seiner Freizeit Feuerwehrhauptmann der freiwilligen Feuerwehr in seinem Heimatort. Er erhält im Jahr 2024 eine Aufwandsentschädigung von 840 EUR für seine Fahrt- und Telefonkosten. Neben seinem Arbeitslohn und der Aufwandsentschädigung hat er keine weiteren Einkünfte.
Der Betrag von 840 EUR ist steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG, da er als Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse (Gemeindekasse) an den Feuerwehrhauptmann Hans Meier für die Ableistung eines öffentlichen Dienstes bezahlt wird.
Nach § 4 Nr. 11 StBerG darf Hans Meier trotz der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch einen Lohnsteuerhilfeverein beraten werden.
Beispiel 9
Aufwandsentschädigung eines Stadtrats
Karl Kosmann erhält als ehrenamtliches Mitglied eines kommunalen Vertretungsorgans (Stadtrat einer baden-württembergischen Gemeinde mit mehr als 150.000 Einwohnern) eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 3.072 EUR und dazu die folgende Bescheinigung (Auszug):
Bescheinigung |
für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 gezahlte Entschädigungen |
3.072 EUR |
abzüglich steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (monatlich 200 EUR) |
2.400 EUR |
Steuerpflichtiger Betrag: |
672 EUR |
Darf Karl Kosmann von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?
Ja, es besteht Beratungsbefugnis. Zwar ist die Aufwandsentschädigung nicht gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in voller Höhe steuerfrei, wohl aber nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung.
5.4.2 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit als Übungsleiter o. Ä.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. beziehen, wenn diese in voller Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind (3.000 EUR).
Für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG sind 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
Zeitlicher Aufwand: Die Tätigkeit muss vom zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeführt werden. Nebenberuflich wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Abweichend urteilte das Finanzgericht Köln, das diese strenge formalistische Sichtweise bei der Arbeitszeit mit überzeugenden Argumenten für überholt hält. Das Finanzgericht unterstellt bei mehr als einem Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs, dass eine Vergütung nur für die Arbeitszeit von maximal 14 Stunden gezahlt wird und der Betroffene die darüber hinausgehende Tätigkeit unentgeltlich erbringt. Es könne nicht sein, dass derjenige, der ein größeres ehrenamtliches Engagement zeige, nicht gefördert, sondern benachteiligt werde.
Art der Tätigkeit: Es sind nur bestimmte Tätigkeiten begünstigt:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- künstlerische Tätigkeiten,
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Auftraggeber: Der Auftraggeber für die Tätigkeit muss eine
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
oder
- unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sein.
Beispiel 10
Nachhilfehonorar einer privaten Schülerhilfe
Frieda Fiedler erteilt Nachhilfeunterricht an einer privaten Schülerhilfe, die keinen Status als gemeinnützige Organisation hat. Der Zeitaufwand beträgt 2 Stunden pro Woche, das Honorar 1.600 EUR im Jahr.
Es liegt zwar eine nebenberufliche Lehrtätigkeit vor, der Auftraggeber ist aber weder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts noch eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Die Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit sind deshalb nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit. Lohnsteuerhilfevereine sind nicht beratungsbefugt.
Beispiel 11
Zeichenunterricht an einer Volkshochschule
Franz Marc ist Arbeitnehmer. Nebenbei erteilt er im Jahr 2024 an der Volkshochschule wöchentlich 3 Stunden Zeichenunterricht. Die jährlichen Einnahmen daraus betragen 2.500 EUR. Laut einer von ihm gefertigten Aufstellung fallen Ausgaben i. H. v. 1.000 EUR für Fahrten zur Schule, Unterrichtsmaterial und Fachbücher an.
Die Lehrtätigkeit stellt eine selbstständige Tätigkeit dar.
Die Einnahmen sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Es handelt sich um eine Lehrtätigkeit, die nebenberuflich für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts erbr...