Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. beziehen, wenn diese in voller Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind (3.000 EUR).
Für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG sind 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
Zeitlicher Aufwand: Die Tätigkeit muss vom zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeführt werden. Nebenberuflich wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Abweichend urteilte das Finanzgericht Köln, das diese strenge formalistische Sichtweise bei der Arbeitszeit mit überzeugenden Argumenten für überholt hält. Das Finanzgericht unterstellt bei mehr als einem Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs, dass eine Vergütung nur für die Arbeitszeit von maximal 14 Stunden gezahlt wird und der Betroffene die darüber hinausgehende Tätigkeit unentgeltlich erbringt. Es könne nicht sein, dass derjenige, der ein größeres ehrenamtliches Engagement zeige, nicht gefördert, sondern benachteiligt werde.
Art der Tätigkeit: Es sind nur bestimmte Tätigkeiten begünstigt:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- künstlerische Tätigkeiten,
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Auftraggeber: Der Auftraggeber für die Tätigkeit muss eine
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
oder
- unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sein.
Beispiel 10
Nachhilfehonorar einer privaten Schülerhilfe
Frieda Fiedler erteilt Nachhilfeunterricht an einer privaten Schülerhilfe, die keinen Status als gemeinnützige Organisation hat. Der Zeitaufwand beträgt 2 Stunden pro Woche, das Honorar 1.600 EUR im Jahr.
Es liegt zwar eine nebenberufliche Lehrtätigkeit vor, der Auftraggeber ist aber weder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts noch eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Die Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit sind deshalb nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit. Lohnsteuerhilfevereine sind nicht beratungsbefugt.
Beispiel 11
Zeichenunterricht an einer Volkshochschule
Franz Marc ist Arbeitnehmer. Nebenbei erteilt er im Jahr 2024 an der Volkshochschule wöchentlich 3 Stunden Zeichenunterricht. Die jährlichen Einnahmen daraus betragen 2.500 EUR. Laut einer von ihm gefertigten Aufstellung fallen Ausgaben i. H. v. 1.000 EUR für Fahrten zur Schule, Unterrichtsmaterial und Fachbücher an.
Die Lehrtätigkeit stellt eine selbstständige Tätigkeit dar.
Die Einnahmen sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Es handelt sich um eine Lehrtätigkeit, die nebenberuflich für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird. Die Einnahmen betragen nicht mehr als 3.000 EUR und sind in vollem Umfang steuerfrei. Es besteht Beratungsbefugnis. Die Betriebsausgaben sind zur Beurteilung der Beratungsbefugnis unbeachtlich.
Beispiel 12
Negative Einkünfte aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit
Wie Beispiel 11. Jetzt bezieht Franz Marc allerdings jährliche Einnahmen i. H. v. 1.750 EUR. Die Betriebsausgaben betragen aufgrund der Teilnahme an einer Fortbildung 2.500 EUR.
Die Einnahmen sind in der vollen Höhe von 1.750 EUR steuerfrei. Der über die steuerfreien Einnahmen von 1.750 EUR hinausgehende Betrag von 750 EUR ist als Betriebsausgabe abziehbar.
Die Ausgaben sind als negative Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit zu erklären. Die Einnahmen übersteigen nicht den Freibetrag von 2.400 EUR. Es besteht Beratungsbefugnis.
Beispiel 13
Nebenberufliche Trainertätigkeit
Martin Scharf ist Arbeitnehmer. Er erzielt als Sportlehrer Einnahmen aus einer nebenberuflichen Trainertätigkeit i. H. v. 3.050 EUR und hat Betriebsausgaben i. H. v. 3.050 EUR.
Auf die Betriebsausgaben i. H. v. 3.050 EUR ist zunächst der Freibetrag von 3.000 EUR anzurechnen. Der übersteigende Betrag von 50 EUR ist danach noch von den Einnahmen abzuziehen. Die Einkünfte belaufen sich auf 0 EUR.
Die Einnahmen sind nicht in voller Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, sondern wirken sich nur wegen der Verrechnung mit den Betriebsausgaben nicht aus. Es besteht keine Beratungsbefugnis.
Es besteht immer dann keine Beratungsbefugnis, wenn die Einnahmen aus einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000 EUR übersteigen, die Ausgabenseite ist unbeachtlich.