Rz. 182
§ 335 HGB sieht vor, dass gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe wegen der Nichtbefolgung von § 325 HGB ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten ist. Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR, höchstens 25 TEUR.[1] Durch das Gesetz zur Änderung des HGB[2] wurden diese Mindestwerte für KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB auf 500 EUR und für kleine KapG i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB auf 1.000 EUR gesenkt.[3] Außerdem kann jeweils ein geringerer Betrag festgesetzt werden, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist (nach dem Zugang der Androhung) nur geringfügig überschreiten (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB). Dieses Verfahren ist auch durchzuführen, wenn der Jahresabschluss pflichtwidrig noch nicht erstellt ist. Es besteht auch die Möglichkeit eines Ordnungsgeldverfahrens gegen die Ges. (§ 335 Rz 1 ff.).[4]
Rz. 183
Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten aus § 341w HGB (Offenlegung von Zahlungsberichten) sieht § 341x HGB die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes von bis zu 50 TEUR vor.
Rz. 184
Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten aus § 342m HGB (Offenlegung von Ertragssteuerinformationsberichten) sieht § 342o HGB die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 TEUR vor.
Rz. 185
Vertretungsberechtigte Organe sind die in Rz 33 ff. genannten gesetzlichen Vertreter. Hierzu gehören auch Aufsichtsratsmitglieder, wenn sie eine Position innehaben, die dem aktienrechtlichen Aufsichtsratkonzept entspricht. Dies ist bei einer AG und KGaA der Fall. Bei einer GmbH hängt dies von der Ausgestaltung des Aufsichtsrats ab. Sie haften für ein festgesetztes Ordnungsgeld als Gesamtschuldner.
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