2.1 Ziele und Zwecke des DRSC
Rz. 6
Der Präambel der aktuellen Vereinssatzung zufolge bestehen die mit dem DRSC verfolgten Ziele in derzeit vier Punkten. Danach sollen:
- die Fortentwicklung der Rechnungslegung – unter Rückgriff auf den präzisierten Standardisierungsvertrag – im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit (insb. der an der Rechnungslegung Beteiligten) gefördert werden;
- das DRSC als deutscher Standardsetzer von der Bundesregierung anerkannt, in seinen Zielen unterstützt und als sachverständiger Ratgeber gehört werden, ohne dass hierdurch die Souveränität des Gesetzgebers und der Gerichte beeinträchtigt wird;
- die Interessen der deutschen Wirtschaft im Bereich der Rechnungslegung international vertreten werden; und
- die Entwicklung zu einem inhaltlich breiter angelegten Verständnis von Rechnungslegung fachlich begleitet und dieses Verständnis in die Arbeit der DRSC-Gremien integriert werden. Dabei sollen Initiativen, wie insb. aus dem Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, berücksichtigt werden.
Mit dieser Zielsetzung steckt das DRSC sein Selbstverständnis als deutscher Standardsetzer auf dem Gebiet der Rechnungslegung ab. Drei Aspekte seien zunächst hervorgehoben: Zum einen geht der Anspruch des DRSC inhaltlich über seine gesetzliche Beauftragung hinaus, indem es die Fortentwicklung der Rechnungslegung (und eben nicht nur der Konzernrechnungslegung) anspricht. Des Weiteren äußert es die Hoffnung, als der deutsche Standardsetzer von der Bundesregierung anerkannt und als Ratgeber gehört zu werden. Schließlich sieht es sich als Vertreter der Rechnungslegungsinteressen der deutschen Wirtschaft im internationalen Raum; dabei dürften in erster Linie der International Accounting Standards Board (IASB) und die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gemeint sein.
Rz. 7
Der vierte Aspekt hinsichtlich der fachlichen Begleitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung spiegelt die sich seit der Umsetzung der EU-CSR-Richtlinie abzeichnende zunehmende Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil der Rechnungslegung wider. I. d. S. hat das DRSC im Oktober 2021 auch sein erstmals formuliertes Leitbild verfasst, das auf eine gleichwertige Behandlung von Fragen der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung abzielt. Die Entwicklungen um den EU Green Deal haben die Bedeutung zuverlässiger Nachhaltigkeitsdaten der Unt insb. für Finanzmarktteilnehmer in den Vordergrund gerückt. Folgerichtig hatte die Europäische Kommission im April 2021 einen entsprechenden Richtlinienvorschlag (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie unterbreitet. Zur Unterstützung der deutschen Verhandlungsposition zur inzwischen veröffentlichten CSRD hatte das DRSC im Februar 2021 eine Studie zur Umsetzung der EU-CSR-Richtlinie in Deutschland vorgelegt und ggü. dem BMJV eine Reihe von Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Gleichzeitig gab es bei der IFRS-Stiftung Bestrebungen zur Etablierung eines International Sustainability Standards Boards (ISSB), das sich neben dem IASB besonders um die internationale Standardsetzung im Nachhaltigkeitsbereich kümmern wird. Die Einrichtung des ISSB wurde von namhaften internationalen Institutionen wie der internationalen Vereinigung der Börsenaufsichtsbehörden IOSCO und den G7-Regierungen unterstützt.
Rz. 8
Die Zwecke des DRSC orientieren sich am gesetzlichen Auftrag nach § 342 Abs. 1 HGB, gehen aber in zwei Punkten darüber hinaus: Zum einen verfolgt das DRSC im gesamtwirtschaftlichen Interesse eine Erhöhung der Qualität der Rechnungslegung, zum anderen setzt er sich für die Förderung von Forschung und Ausbildung "in den vorgenannten Bereichen" ein. Wie eine Erhöhung der Qualität der Rechnungslegung konkret erreicht werden soll, bleibt ebenso unausgesprochen wie die Frage, woran sich die Qualität der Rechnungslegung bemisst. Verbindet man diese Zwecksetzung mit den Zielen aus der Präambel, dann könnte die Erhöhung der Qualität als konkretere Teilausgestaltung der "Fortentwicklung der Rechnungslegung" interpretiert werden: Ziel werde es dann nicht nur sein, die Rechnungslegung weiterzuentwickeln (bspw. bestehende Regelungslücken zu füllen), sondern auch vorhandene Abbildungsprinzipien durch qualitativ hochwertigere zu ersetzen.
Rz. 9
Nicht friktionsfrei ist die Forderung in § 2 Abs. 2 der Satzung, wonach das DRSC den satzungsmäßigen Zielen seiner Mitglieder i. R. seines Zwecks zu dienen hat. Was wie eine Normformulierung einer Vereinssatzung aussieht (und auch so gemeint ist), bekommt im Zusammenspiel mit der Forderung aus der Präambel, dass das DRSC im gesamtwirtschaftlichen Interesse agieren soll, mögliche Sprengkraft: Ungeachtet der Frage, wie sich das gesamtwirtschaftliche Interesse konkret artikulieren mag, ist unmittelbar evident, dass die Belange und Ziele der Mitglieder nicht zwingend synchron zu jenen der Gesamtwirtschaft verlaufen müssen, sodass sich die Frage stellt, wie sich das...