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Gem. § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB müssen haftungsbeschränkte PersG eine Kapitalgliederung vornehmen, die separat folgende Positionen beinhaltet: (I.) Kapitalanteile, (II.) Rücklagen, (III.) Gewinnvortrag/Verlustvortrag und (IV.) Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Im Vergleich zur Kapitalgliederung nach § 266 Abs. 3 A. HGB ist damit an die Stelle des "Gezeichneten Kapitals" die Position "Kapitalanteile" und an die Stelle der Position "Kapitalrücklage und Gewinnrücklage" die Position "Rücklagen" getreten. Alle weiteren Positionen des EK sind unverändert erhalten geblieben. Ebenfalls in Übereinstimmung mit § 266 Abs. 3 A. HGB bildet die Liquidierbarkeit der Positionen das zugrunde liegende Gliederungsprinzip (zunehmende Verfügbarkeit von oben nach unten).

Folgt man allerdings dem gesetzlichen Regelstatus, dann bestimmt sich der Begriff des Kapitalanteils nach den §§ 120122 HGB. Danach würde der Posten Kapitalanteile das gesamte EK einer OHG zeigen, ohne dass ein separater Ausweis von Jahresüberschuss, Gewinnvortrag, Rücklagen oder Verlustpositionen möglich wäre. Eine separate Kapitalgliederung setzt daher abweichend vom Regelstatus immer entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen voraus, die eine entsprechende Differenzierung vornehmen.

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