1 Überblick

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 331a HGB wurde mit Wirkung ab dem 1.7.2021 durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3.6.2021 in das HGB eingefügt. Zuvor war die Regelung bereits durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.3.2017 in § 331 Nr. 3a HGB eingefügt worden.

Bei der Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.

Geschätztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit von Informationen über die KapG bzw. des Konzerns.

Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählt auch die Ges. bzw. der Konzern selbst. Daneben sind auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in irgendeiner wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehung stehen oder solche Beziehungen eingehen wollen, in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Hierzu zählen insb. aktuelle und potenzielle Gesellschafter, Vertragspartner, Gläubiger, potenzielle Kreditgeber und Arbeitnehmer.

 

Rz. 2

Bei § 331a HGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Das bloße Handeln des Täters genügt für die Strafbarkeit.

 

Rz. 3

§ 331a HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen Täter wird durch das Gesetz selbst beschrieben und eingeschränkt. Andere Personen (z. B. StB und Abschlussprüfer) können daher lediglich Anstifter oder Gehilfe sein, selbst wenn sie mit der Bilanzerstellung beauftragt wurden.

2 Täterkreis

 

Rz. 4

Der Täterkreis ist auf die gesetzlichen Vertreter einer KapG, die ein kapitalmarktorientiertes Unt i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG ist, also auf sog. Inlandsemittenten, beschränkt (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Inlandsemittenten sind Unt, die Aktien oder Schuldtitel ausgeben und an einem organisierten Markt in Deutschland teilnehmen, ohne dass sie Emittenten mit Herkunftsland Deutschland sein müssen.[1]

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 331 Rz 9 ff. verwiesen.

[1] Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 7.

3 Tathandlung

 

Rz. 5

Der sog. Bilanzeid nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Unt i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG (sog. Inlandsemittent), eine Versicherung darüber abzugeben, dass in den Finanzberichten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt vermittelt wird (§ 264 Rz 65). § 331a HGB stellt die im Gesetzeswortlaut genannte Versicherung unter Strafe, soweit sie nicht richtig abgegeben werden. Die Tathandlung besteht alternativ in der Abgabe einer falschen Versicherung darüber, dass

  • nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt oder der Anhang Angaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB enthält;
  • nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage der KapG so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. d. § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB beschrieben sind;
  • nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB enthält;
  • nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. d. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB beschrieben sind.
 

Rz. 6

Der Täter handelt demnach tatbestandsmäßig, wenn er eine unrichtige Versicherung abgibt (sog. falsche Entsprechenserklärung). Entgegen der abgegebenen Versicherung vermitteln danach der Jahres- bzw. Konzernabschluss kein den tatsächlichen Umständen entsprechendes Bild und enthalten hierzu keine zusätzlichen Angaben im Anhang. Genauso ist es beim Lage- bzw. Konzernlagebericht, wenn kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der KapG bzw. des Konzerns vermittelt wird und die wesentlichen Chancen und Risiken nicht richtig beschrieben sind.[1]

 

Rz. 7

Die Nichtabgabe der geforderten Versicherung ist in § 331a HGB nicht unter Strafe gestellt, sondern wird als Ordnungswidrigkeit geahndet nach § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG i. V. m. § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG.[2]

 

Rz. 8

Die falsche Versicherung muss schriftlich und höchstpersönlich erfolgen.[3]

[1] Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 78.
[2] Ziemann, wistra 2007, S. 292.
[3] Ziemann, wistra 2007, S. 293; Klinger, in MünchKomm HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 81.

4 Subjektiver Tatbestand

 

Rz. 9

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz (Abs. 1) oder Leichtfertigkeit (Abs. 2).

 

Rz. 10

Eventualvorsatz reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands aus. Auch die in den ...

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