Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
1 Überblick
1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich
Rz. 1
Geschütztes Rechtsgut des § 332 HGB ist nach h. M. das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Abschlüssen, Lageberichten und Zwischenabschlüssen durch ein unabhängiges Kontrollorgan.
Rz. 2
Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählen, ebenso wie bei § 331 HGB, zunächst auch die Ges. bzw. der Konzern selbst. Daneben schützt § 332 HGB auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in wirtschaftlicher und/oder rechtlicher Beziehung stehen bzw. in eine solche Beziehung treten wollen (§ 331 Rz 2). Hierzu zählen insb. Gesellschafter, Arbeitnehmer, Vertragspartner, Gläubiger oder potenzielle Kreditgeber.
Rz. 3
Bei § 332 HGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
1.2 Deliktsnatur
Rz. 4
Analog zu § 331 HGB handelt es sich bei § 332 HGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist daher für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Für die Strafbarkeit genügt das bloße Handeln des Täters.
Rz. 5
§ 332 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen Täter wird durch das Gesetz selbst auf Abschlussprüfer und deren Gehilfen begrenzt (Rz 9).
1.3 Normzusammenhänge
Rz. 6
§ 332 HGB dient der Sicherung der Einhaltung zivilrechtlicher Bilanznormen. Die Vorschrift richtet sich nur an Abschlussprüfer und deren Gehilfen. Sie stellt damit die schärfste Sanktion im Sanktionssystem der berufsrechtlichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers dar.
Rz. 7
Der Anwendungsbereich von § 332 HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürliche Person als phG verfügen, erweitert. Ebenso gilt die Norm aufgrund besonderer Verweisungen entsprechend für Kreditinstitute (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB) – jeweils unabhängig von deren Rechtsform.
2 Täterkreis
Rz. 8
Taugliche Täter des § 332 HGB können nur Abschlussprüfer und deren Gehilfen sein. Personen, die diesem Täterkreis nicht angehören, können nur als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfen (§ 27 StGB) an der Tat teilnehmen.
2.1 Abschlussprüfer
Rz. 9
Abschlussprüfer können nach § 319 HGB sein: Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bei Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Ges. auch vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften (§ 319 Rz 13 ff.).
Rz. 10
Soweit eine Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, kommt als Täter nur der für die bestellte Ges. persönlich handelnde Prüfer, der seinerseits über die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers verfügen muss, in Betracht. Die Haftung des Prüfers, der zugleich Organ der Prüfungsgesellschaft ist, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 StGB. Für angestellte Wirtschafts- oder Buchprüfer ergibt sich die persönliche Haftung aus § 14 Abs. 2 StGB. Macht sich ein Organ der Prüfungsgesellschaft nach § 332 HGB strafbar, kann gegen die Ges. selbst eine Geldbuße gem. § 30 OWiG verhängt werden.
Rz. 11
Mängel der Bestellung als Abschlussprüfer sind für die strafrechtliche Beurteilung unbedeutend, § 14 Abs. 3 StGB. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person den Prüfungsauftrag übernommen und die Prüfung durchgeführt hat.
So kann etwa ein vereidigter Buchprüfer, der entgegen § 319 HGB zum Abschlussprüfer einer großen GmbH gewählt wird, Täter nach § 332 HGB sein.
Auch das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 319 Abs. 2 und 3 HGB steht der Tätereigenschaft nicht entgegen. Ob eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO bzw. eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, ist für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant.
Rz. 12
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine Person oder Ges. zum Prüfer bestellt wurde, die die Prüfungsqualifikationen erkennbar nicht besitzt oder die Prüfertätigkeit "angemaßt" wird.
Ein StB erteilt unter seiner Berufsbezeichnung ein Testat nach § 322 HGB.
In diesen Fällen besteht kein durch § 332 HGB zu gewährleistender Vertrauensschutz.