Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Keine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung bei Zahlungen für Sonderwünsche |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige, X, erwarb mit notariellen Vertrag vom xx.xx.xxxx die noch zu errichtenden Eigentumswohnungen x, x und x vom Bauträger B. In dem Vertrag war für den Fall von Änderungswünschen nach der Beurkundung (und vor Abnahme) bestimmt, dass diese Änderungen nicht durch den Käufer selbst, sondern durch seitens des Verkäufers beauftragte Handwerker, im Einvernehmen mit dem Verkäufer durchgeführt werden und der Käufer die dadurch verursachten Mehrkosten trägt.
Entsprechend wurden noch die Sonderwünsche des Steuerpflichtigen laut Vereinbarungen vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx umgesetzt, für die der Steuerpflichtige Zahlungen für die dadurch entstandenen Mehrkosten in Höhe von xxxxx EUR trug.
Diese Zahlungen stellen keine Gegenleistung für zusätzliche Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dar und lösen damit keinen grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerbsvorgang aus.
Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, der mit Vertrag vom xx.xx.xxxx erfolgt ist. Die erst viele Monate später getroffenen Vereinbarungen zu Sonderwünschen können weder wirtschaftlich noch zeitlich dem Kaufvertrag zugeordnet werden. Dort geht es nicht mehr um den Erwerb eines Grundstücks, sondern selbstständig und davon unabhängig um Leistungen hinsichtlich Detailfragen der Ausstattung der Wohnungen. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags war noch nicht absehbar, welche Sonderwünsche geäußert werden. Diese wurden vielmehr erst im Nachgang geäußert und umgesetzt.
Mit Verweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, in dem von zusätzlichen Leistungen die Rede ist, kann zudem kein steuerpflichtiger Erwerbsfall begründet werden. Durch die Vorschrift wird lediglich die Bemessungsgrundlage geregelt, hingegen aber kein selbstständiger Steuertatbestand geschaffen.
Damit scheidet eine Besteuerung nachträglicher Leistungen, die selbstständig und unabhängig vom Kaufvertrag vereinbart wurden, aus.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 15/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen