Die aktuelle Entscheidung des BFH führt hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach dem Erbfall zu einem weiten Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Grund dafür ist, dass der BFH zur Frage der unmittelbaren Kostenverursachung im Gegensatz zur Finanzverwaltung keine rechtliche Verpflichtung der Erben zu einer Kosten auslösenden Handlung fordert. Ausreichend für eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist vielmehr bereits, dass latente wirtschaftliche Belastungen in Zusammenhang mit der Übernahme des Nachlasses, die dann im Einzelfall durch eine Entscheidung der Erben realisiert werden, berücksichtigt werden können. Dies sollte über die Frage der Anerkennung von Steuerberatungskosten hinaus auch auf Fragen der Abzugsfähigkeit anderer Kostenpositionen grundsätzlich Anwendung finden. Allerdings folgen die aktuellen gleichlautenden Ländererlasse vom 9.2.2022 diesem Grundsatz nicht, sondern es wird dort für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten zumindest eine diese verursachende rechtliche Verpflichtung der Erben gefordert.

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