§§ 1 - 2 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Berufsbildung

 

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

 

(1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung heranzuführen.

 

(2) 1Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

 

(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.

 

(4) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

 

(5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

[1] § 1 geändert durch Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2003.

§ 2 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

 

2.

die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

§§ 3 - 19 ZWEITER TEIL Berufsausbildungsverhältnis

§§ 3 - 5 ERSTER ABSCHNITT Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses

§ 3 Vertrag

 

(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

 

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

 

(3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

 

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

§ 4 Vertragsniederschrift

 

(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

 

1.

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

 

2.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

 

3.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

 

4.

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

 

5.

Dauer der Probezeit,

 

6.

Zahlung und Höhe der Vergütung,

 

7.

Dauer des Urlaubs,

 

8.

Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

 

9.

ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

 

(2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen.

 

(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

 

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 5 Nichtige Vereinbarungen

 

(1) 1Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

 

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

 

1.

die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

 

2.

Vertragsstrafen,

 

3.

den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,

 

4.

die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§§ 6 - 12 ZWEITER ABSCHNITT Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses

§§ 6 - 8 Erster Unterabschnitt Pflichten des Ausbildenden

§ 6 Berufsausbildung

 

(1) Der Ausbildende hat

 

1.

dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

 

2.

selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen,

 

3.

dem Auszubildenden kost...

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