(1) Steuerberatern ist untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken.

 

(2) Ihnen ist insbesondere untersagt,

 

1.

mit einem Lohnsteuerhilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der Weise zu treffen, dass sie jene Hilfe in Steuersachen leisten, die über die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht,

 

2.

durch ihre Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen.

 

(3) Die in Absatz 2 genannten Verbote gelten auch für den Fall einer Bürogemeinschaft eines Steuerberaters mit einem Lohnsteuerhilfeverein.

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