Leitsatz

1. Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht.

2. Dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR,BMF-Schreiben vom 23.1.1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.4).

 

Normenkette

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG , § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG , § 49 Abs. 2 EStG , § 50a Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG mit Sitz in Liechtenstein, erwarb durch Verträge mit in- und ausländischen Sportveranstaltern die exklusiven Nutzungs- und Werberechte an bestimmten Werbemöglichkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen, verbunden mit der Berechtigung, diese an Dritte zu vergeben. In Ausübung dieser Berechtigung übertrug sie in den Streitjahren 1993 bis 1995 der Beigeladenen, einer im Inland ansässigen GmbH & Co. KG, die Nutzung bestimmter Werbemöglichkeiten (durch Bandenwerbung) bei Veranstaltung im In- und Ausland.

Das FA sah in den hierfür geleisteten Zahlungen der Beigeladenen an die Klägerin inländische, der beschränkten Steuerpflicht gemäß unterliegende Einkünfte. Wegen des unterlassenen Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990/1994 wurde die Beigeladene als Haftende (§ 73g EStDV) in Anspruch genommen. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hatte lediglich insoweit Erfolg, als in die Haftung Steuer auf Vergütungen für Auslandsveranstaltungen einbezogen worden war (DStRE 1999, 906).

 

Entscheidung

Der BFH gab der Klägerin hingegen vollends Recht. Es "dekliniert" die einzelnen in Betracht kommenden Besteuerungsmerkmale des § 49 Abs. 1 EStG durch, nämlich § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f sowie Nr. 6 EStG und beschied, dass eine Haftung danach nicht hätte erfolgen dürfen: Eine Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6 EStG scheide aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen von vornherein aus; die Tatbestände seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG sei das zwar nicht so sicher. Insoweit sei die Steuer jedoch nicht im Weg des Steuerabzugs abzugelten, weshalb die inländische Beigeladene ihre diesbezüglichen Pflichten nicht habe verletzen können.

 

Hinweis

1. Es ist schon ein Kreuz mit der beschränkten Steuerpflicht und ihren in § 49 Abs.1 EStG aufgelisteten Erfordernissen: Der darin enthaltene, abschließende Besteuerungskatalog orientiert sich zwar der Sache und der Einordnung nach an den berühmten sieben Einkunftsarten der EStG-Systematik. Wegen des zuweilen aber doch nur beschwerlich feststellbaren (oder vorhandenen) Inlandsbezugs knüpft das Gesetz an eine ganze Reihe von greifbaren Besteuerungsmerkmalen und -zugriffsobjekten an, bei denen ein derartiger Bezug vermutet wird. Das trägt den Satz von der "Objektsteuerartigkeit" der beschränkten Steuerpflicht.

Die Zugriffsobjekte sind aber nicht nur abschließend, sie sind auch lückenhaft. Und damit sind sie zugleich recht beliebig und zufällig. Nicht zuletzt deswegen "schwebt" hinter der Auswahl auch stets der drohende Verstoß gegen den grundgesetzlich verbürgten Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Weshalb wird diese eine Betätigung besteuert, jene andere, durchaus gleich gelagerte jedoch nicht?

2. Vor diesem Hintergrund und zusätzlich unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zugriffsobjekte des § 49 Abs. 1 EStG oftmals alles andere als klar und deutlich und zweifelsfrei formuliert sind, erweist es sich oftmals als schwierig zu erkennen: Ist die eine oder die andere Betätigung denn nun beschränkt steuerpflichtig oder nicht?

Für den inländischen Vergütungsschuldner entscheidet die richtige Antwort auf diese Frage zudem bei etlichen der Besteuerungszugriffe darüber, ob er in die staatliche Pflicht genommen wird, die Steuer an der Quelle einzubehalten, anzumelden und abzuführen, weil die Steuer insoweit als abgegolten gilt (§ 50a Abs. 4 EStG). Um irgendwelchen steuerlichen Nachteilen zu entgehen, ist er gut beraten, in Zweifelsfällen seinen – denkbaren – Entrichtungssteuerpflichten nachzukommen und in Kauf zu nehmen, dass er sich zugleich oftmals Ärger mit seinem ausländischen Geschäftspartner aufhalsen wird. Denn andernfalls droht ein Haftungsbescheid des FA. Dass das FA sich bei dem Steuerschuldner schadlos halten kann, ist regelmäßig so gut wie ausgeschlossen oder zumindest beschwerlich.

So lagen die Dinge auch im Urteilsfall: Der Vergütungsschuldner war in der Tat als Haftender in Anspruch genommen worden (was nicht weiter wundert, war Steuerpflichtige doch eine liechtensteinische AG). Und diesen Bescheid hatte, was zulässig ist, der ausländische Steuerpflichtige angefochten. Der Vergütungsschuldner wurde zu dem Klage- (und dem Revisions-)Verfahren lediglich beigeladen (§ 60 FGO).

3. Konkret gi...

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