Zusammenfassung
1 Neuregelung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten geschäftsmäßigen und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind.
Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden. Auslöser ist die Ansicht der EU-Kommission, die im Steuerberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen seien unsystematisch und inkohärent.
Dabei stellt § 4e StBerG das Kernstück der Neuregelung dar. Hierdurch wird die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne die ausdrückliche Nennung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Der Umfang der Befugnis bestimmt sich im Einzelfall. Er ist nicht auf Erläuterungen allgemeiner Art beschränkt, sondern kann auch die Stellung von Anträgen umfassen.
Soweit die bisher in § 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht unter § 4d subsumiert werden können, sollen diese (weiterhin) nach den §§ 4 bis 4d StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein:
- Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG),
- Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG),
- Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände (§ 4b StBerG),
- Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte (§ 4c StBerG),
- Spediteure und sonstige Zollvertreter (§ 4d StBerG).
2 Neuregelung (Erweiterung) der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Mit der Neuregelung des § 6 StBerG soll die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen sollen zugleich Mindestvoraussetzungen geschaffen werden, sofern die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb des engsten Verwandten- und Bekanntenkreises erbracht wird. Daher soll in diesen Fällen die Anleitung durch eine zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder durch einen Volljuristen erfolgen.
Nach der derzeitigen Fassung des § 6 Nr. 2 StBerG darf ausschließlich Angehörigen im Sinne des § 15 AO unentgeltlich Hilfe in Steuersachen geleistet werden. Mit Blick auf § 6 des RDG sei es aber kaum gerechtfertigt, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen weitaus stärker zu regulieren als die unentgeltliche Rechtsdienstleistung in allen anderen Rechtsgebieten.
Durch die Neuregelung des § 6 StBerG sollen auch sog. "Tax Law Clinics" an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
3 Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht nach Auffassung des BMF aufgrund des am 1.1.2024 in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gem. § 54 Abs. 2 des BGB sollen deshalb zukünftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können.
Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung "LStHV" zulässig werden.
Aus diesem Anlass sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden.
4 Sonstige Änderungen
Die Bußgeldvorschriften im Steuerberatungsgesetz sollen neu strukturiert und "zeitge...