Leitsatz
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß.
Normenkette
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Verpachtung von Grundstücken war, hatte Zins-Währungs-Swaps abgeschlossen, die im Streitjahr 2009 zu Verlusten von insgesamt ca. 244.000 EUR geführt hatten. Unter Berücksichtigung dieser Verluste betrug der Gewinn der KG im Jahr 2009 nur rd. 28.000 EUR.
Das FA erließ einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rd. 272.000 EUR sowie darin enthaltene negative Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von rd. 244.000 EUR feststellte. Die gegen die Streichung der Verluste aus Termingeschäften gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.4.2013, 10 K 3512/11, Haufe-Index 6628395).
Entscheidung
Die dagegen vom ehemaligen Ein-Mann-Gesellschafter als prozessualer Rechtsnachfolger der nach Klageerhebung voll beendeten KG eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück. Die Verluste seien nicht endgültig von der Verrechnung mit Gewinnen ausgeschlossen. Die Beschränkung auf den Ausgleich der Verluste mit Gewinnen aus Termingeschäften anderer gewerblicher Quellen oder künftiger Veranlagungszeiträume sei verfassungsgemäß.
Hinweis
1. Das Urteil enthält neben der im Leitsatz angesprochenen materiell-rechtlichen Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG geregelten Verlustverrechnungsbeschränkung (dazu nachstehend unter 2.) auch verfahrensrechtliche Ausführungen zur gesonderten Feststellung der verrechnungsbeschränkten Verluste bei Personengesellschaften (dazu unter 3.). Die Vorfrage, wann ein Termingeschäft überhaupt zu betrieblichen Einkünften führen kann (dazu 4.), war im hiesigen Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.
2. Der Urteilsfall betrifft eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Einkünfte aus Termingeschäften, die von einem Gewerbetreibenden erzielt werden, der solche Geschäfte nicht professionell als Kreditinstitut, Finanzdienstleister oder Finanzunternehmen i.S.d. KWG betreibt und der das Termingeschäft auch nicht zur Absicherung eines anderen Geschäfts ("Hedging") abgeschlossen hat. Verluste aus solchen Geschäften dürfen nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden. Die Verrechnungsmöglichkeit bleibt über die Lebenszeit des Stpfl. bestehen.
Während ein endgültiges Verlustverrechnungsverbot eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips darstellen und verfassungswidrig sein kann (so nach Meinung des BFH bei einer Definitivbelastung aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung durch § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, Vorlagebeschluss vom 26.2.2014, I R 59/12, BFH/NV 2014, 1674, BStBl II 2014, 1016, Az. des BVerfG 2 BvL 19/14), wird ein zeitliches Hinausschieben der Verlustverrechnung generell weniger kritisch gesehen. Auch jenseits einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips durch eine Definitivbelastung bedeutet das Verbot einer Verrechnung mit den sonstigen gewerblichen Einkünften des Stpfl. allerdings eine Ungleichbehandlung gegenüber Stpfl. mit Verlusten aus anderen gewerblichen Betätigungen, die keiner solchen Beschränkung ausgesetzt sind. Diese Ungleichbehandlung ist nach Meinung des BFH aber gerechtfertigt, und zwar einerseits wegen der besonderen Verlustgefahr von nicht professionell betriebenen Termingeschäften und andererseits wegen der auch für private Termingeschäfte geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG.
3. Verfahrensrechtlich sind Verluste aus den betreffenden Termingeschäften gesondert festzustellen. Die Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG gelten insoweit entsprechend. Bei einer Personengesellschaft ist die Verlustfeststellung in die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung als Feststellung einer sonstigen Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Verrechnung nur mit entsprechenden Gewinnen der Personengesellschaft möglich ist, weshalb bei Vollbeendigung der Personengesellschaft auch keine Definitivbelastung eintritt. Bindend festgestellt ist lediglich, dass im Rahmen der ESt-Veranlagung nur mit positiven Einkünften aus gewerblichen Termingeschäften jedweder Quelle verrechnet werden darf.
4. Nicht zu klären war in dem entschiedenen Fall, ob überhaupt Verluste aus zum Gewerbebetrieb des Stpfl. gehörenden Geschäften entstanden waren. Denn die Höhe der Einkünfte insgesamt war nicht angefochten worden und deshalb bestandkräftig festgestellt.
Zweifel an einer betrieblichen Veranlassung erscheinen berechtigt, denn der BFH hat enge Voraussetzungen dafür aufgestellt, wann solche Geschäfte dem Betrieb zugeordnet werden können, wenn sie – wie im hiesigen Fall – nic...