Nach § 22 Abs. 1 und 7 StBerG haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.[1]

[1] Zur Aufzeichnungspflicht und zur Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine s. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.5.2022, BStBl 2022 I S. 839.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?