Hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 19a EStG ist zu unterscheiden:
Zeitlicher Anwendungsbereich: § 19a EStG ist erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden (§ 52 Abs. 27 EStG). Eine Übertragung verlangt den Übergang zumindest des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO an der Vermögensbeteiligung auf einen Dritten.[6] Die schuldrechtliche Zusage reicht mangels Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nicht aus.
Persönlicher Anwendungsbereich: § 19a EStG betrifft Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV – egal, ob diese (fiktiv) unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1, 3 EStG) sind oder wegen des Bezugs inländischen Sachlohns i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 19a EStG beschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG sind. Erforderlich ist ein gegenwärtiges oder zukünftiges Arbeitsverhältnis.[7]
Sachlicher Anwendungsbereich: § 19a EStG privilegiert nur bestimmte Vermögensbeteiligungen i.S.d. 5. VermBG (dazu Näheres unter 5.c).
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