Hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 19a EStG ist zu unterscheiden:

Zeitlicher Anwendungsbereich: § 19a EStG ist erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden (§ 52 Abs. 27 EStG). Eine Übertragung verlangt den Übergang zumindest des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO an der Vermögensbeteiligung auf einen Dritten.[6] Die schuldrechtliche Zusage reicht mangels Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nicht aus.

Persönlicher Anwendungsbereich: § 19a EStG betrifft Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV – egal, ob diese (fiktiv) unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1, 3 EStG) sind oder wegen des Bezugs inländischen Sachlohns i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 19a EStG beschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG sind. Erforderlich ist ein gegenwärtiges oder zukünftiges Arbeitsverhältnis.[7]

Sachlicher Anwendungsbereich: § 19a EStG privilegiert nur bestimmte Vermögensbeteiligungen i.S.d. 5. VermBG (dazu Näheres unter 5.c).

[6] Westermann/Thor, FR 2021, 198 (201).
[7] BeckOK/EStG/Bleschick, Stand: 1.3.2022, EStG § 19a Rz. 99, unter Hinweis auf die mit § 19a EStG nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 19/2763, 1 f., 54; BT-Drucks. 19/28868, 1 f.) bezweckte (auch auf die Zukunft gerichtete) Gewinnung qualifizierter Facharbeitskräfte und der Stärkung der Mitarbeiterbindung; a.A. Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (730); BMF v. 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 – DOK 2021/1192053, EStB 2021, 19 (Apitz) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2308 Rz. 32, 2, 3 S. 2.

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