Seit Jahren ist es den unterschiedlichen Bundesregierungen ein Anliegen, die Beteiligung von Beschäftigten am Unternehmen des Arbeitgebers auszuweiten. Die Begünstigten können so am Produktivitätsfortschritt des Unternehmens teilhaben und neben ihrem Arbeitsentgelt auch Einkommen aus Kapital erhalten. Zudem wird die Bindung von hochqualifizierten Fachkräften an das jeweilige Unternehmen intensiviert. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es vor allem jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten.
Reform durch das Fondsstandortgesetz
Die letzte größere Reform liegt nicht lange zurück. Mit dem Fondsstandortgesetz war mit Wirkung ab 2021 der seit Jahren bestehende Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 39 EStG deutlich angehoben worden (von 360 auf 1.440 EUR) und zudem ein neuer Steueraufschub (§ 19a EStG) für Start-Up-Unternehmen eingeführt worden. Die Besteuerung erfolgt dabei erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel bei Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.
Die Maßnahmen haben sich jedoch nach Auffassung von Wirtschaft und Politik als nicht ausreichend erwiesen und gerade beim Steueraufschub haben sich bei der Praxisumsetzung einige Probleme ergeben. Besonders hinderlich ist die sogenannte Dry-Income-Problematik, die gerade für Startups und Wachstumsunternehmen von besonderer Bedeutung ist. Sie tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmenden führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Eine ausreichende Beseitigung war dem Gesetzgeber nach Auffassung der Wirtschaft bisher nicht gelungen
Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Im Ende 2023 beschlossenen und ab 2024 anwendbaren Zukunftsfinanzierungsgesetz sind deshalb nochmals zahlreiche Änderungen und Verbesserungen enthalten, um die Vermögensbeteiligung von Beschäftigten (noch) attraktiver zu machen.
Zu den Neuerungen aber auch zu den beiden Begünstigungsvorschriften im Allgemeinen hat die Finanzverwaltung nun umfangreich Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1.6.2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001). Nachfolgend fassen wir für Sie die wichtigsten und ab 2024 anzuwenden Verwaltungsanweisungen zusammen. Ersetzt wird damit das BMF-Schreiben vom 16.11.2021 (IV C 5 - S 2347/21/10001 :006).