Leitsatz
Fallen bei einem im beleglosen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag des FA zum Zwecke der Steuererstattung der angegebene Empfänger und der Kontoinhaber auseinander, ist - im Gegensatz zum beleggebundenen Überweisungsverkehr - der Kontoinhaber als Leistungsempfänger anzusehen, wenn zwischen ihm und der Bank ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Bank, von der das beklagte FA einen Betrag zurückfordert, den es auf ein von der Klägerin für eine KG geführtes Konto überwiesen hat. In der ESt-Erklärung für das Jahr 2002 gaben der Ehemann, der an der KG beteiligt war, und dessen Ehefrau eine Bankverbindung der KG bei der Klägerin an. Mit Bescheid vom 7.8.2003 führte der Beklagte die ESt-Veranlagung der Eheleute durch und kündigte zugleich an, den von ihm errechneten Erstattungsbetrag auf das in der Erklärung angegebene Konto zu erstatten. Entsprechend seiner Ankündigung überwies der Beklagte den Erstattungsbetrag im Rahmen des beleglosen Datenträgeraustausches. Als Empfänger war der Ehemann und nicht die KG benannt. Der überwiesene Betrag wurde dem Konto der KG gutgeschrieben. Am 27.10.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Mit Bescheid vom 27.2.2004 forderte der Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung des versehentlich auf das Konto der KG überwiesenen Betrages auf. Der gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Einspruch wurde vom Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Klage war jedoch erfolgreich. Die Klägerin sei hinsichtlich des vom Beklagten auf das von ihr für die KG geführte Konto überwiesenen Betrages nicht als Leistungsempfänger anzusehen und daher auch nicht zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet. Fielen bei einem im beleggebundenen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag Empfängerbezeichnung und Kontoinhaber auseinander, führe die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem angegebenen Konto dazu, dass die Bank als Leistungsempfänger anzusehen sei. Fielen demgegenüber bei einem im beleglosen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag angegebener Empfänger und Kontoinhaber auseinander, sei bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Kontoinhaber und Bank nicht die mit der Weiterleitung des Überweisungsbetrags beauftragte Bank, sondern der Kontoinhaber als Leistungsempfänger anzusehen. Denn anders als im beleggebundenen Überweisungsverkehr sei nach der Rechtsprechung des BGH das mit der Weiterleitung des Überweisungsbetrages beauftragte Kreditinstitut bei einem im beleglosen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag nicht zu einem Vergleich des angegebenen Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers verpflichtet. Die Klägerin habe sich allein an der angegebenen Kontonummer orientieren und somit von einer Überweisung an die KG ausgehen dürfen.
Hinweis
Der erkennende Senat ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Es macht also hinsichtlich einer späteren Rückforderung einen großen Unterschied, ob das FA den Erstattungsbetrag im beleglosen oder beleggebundenen Überweisungsverkehr ausführt. Ist die Bank nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Kontoinhaber auch verpflichtet, den Überweisungsbetrag auf das angegebene Konto gutzuschreiben, scheidet sie als Leistungsempfänger und Adressat einer Rückforderung aus. Das FA trägt in diesen Fällen folglich das Insolvenzrisiko.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 10.11.2006, 11 K 1162/05 AO