OFD Niedersachsen, Verfügung v. 30.8.2010, S 7117 - 65 - St 171
Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden |
Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (Europäische Union oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z.B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Eine sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn der Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a und 3b Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist, ob sie die Leistung für ihren unternehmerischen oder ihren hoheitlichen Bereich bezieht, ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist sowie von der Art der Leistung.
1. Grundsätze
Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem Unternehmer mit Sitz im Ausland, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend.
1.1 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
1.2 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden. Der jPöR ist die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG) der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nichtunternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion in § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat. Folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Halbsatz UStG, ab 1.7.2010: § 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Halbsatz 1 UStG) und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
1.3 Die jPöR ist unternehmerisch tätig im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ihr sind für diesen Betrieb und/oder für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe ihrer hoheitlich tätigen Organisationseinheiten USt-IdNrn. erteilt worden.
1.3.1 Bezieht die in Tz. 1.3 beschriebene jPöR die Leistung für ihren hoheitlichen Bereich, erbringt der leistende Unternehmer die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die jPöR darf keine USt-IdNr. verwenden, weder die, die ihr für ihren Betrieb gewerblicher Art bzw. ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden ist, noch die, die ihrer Organisationseinheit erteilt worden ist. Denn die jPöR bezieht die sonstige Leistung für den hoheitlichen Bereich. Verwendet die jPöR eine USt-IdNr. besteht die Gefahr des Steuerausfalls. Der leistende Unternehmer wird die Leistung zu Unrecht in seinem Staat nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, da er davon ausgehen wird, dass die jPöR die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich bezieht.
1.3.2 Bezieht die in Tz. 1.3 beschriebene jPöR die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich, ist Leistungsort dort, wo die jPöR ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Halbsatz UStG, ab 1.7.2010: § 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Halbsatz 1 UStG) und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
2. Ausnahmen
Von den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.
Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu ...