Wiederum intensiver ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat mindestens eine Woche vor jeder geplanten Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung unterrichten. Bevor der Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme durchführt, muss er die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf er die Maßnahme grundsätzlich nicht durchführen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen bestehen allerdings nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Nach vollständiger Information kann der Betriebsrat die Zustimmung erteilen, die Frist für die Zustimmungsverweigerung (eine Woche nach der Unterrichtung) verstreichen lassen (in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt) oder der personellen Einzelmaßnahme unter Angaben von Gründen die Zustimmung verweigern.
Der Betriebsrat hat jedoch kein umfassendes Recht auf Verweigerung der Zustimmung, sondern nur aus folgenden, in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten bestimmten Gründen, die er gegenüber dem Arbeitgeber anzugeben hat:
- wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verstoßen würde;
- wenn die personelle Maßnahme gegen eine personelle Auswahlrichtlinie verstoßen würde;
- wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sie sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;
- wenn der Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme ungerechtfertigt benachteiligt würde;
- wenn entgegen dem Verlangen des Betriebsrats eine Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist;
- wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme vorgesehene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Eine Zustimmungsverweigerung ist schon dann ausreichend begründet, wenn die vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird. Sie muss sich jedoch konkret auf einen der Zustimmungsverweigerungsgründe beziehen und darf sich nicht in der Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen.
Hat der Betriebsrat aus einem im Gesetz angeführten Grund einer beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme ordnungsgemäß und begründet widersprochen, so muss sie zunächst unterbleiben. Ein trotzdem abgeschlossener Arbeitsvertrag ist gleichwohl wirksam. Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt. Der Arbeitgeber kann jedoch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht beantragen.
In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber auch schon vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens eine Einstellung oder Versetzung vorläufig durchführen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitnehmer auf die Vorläufigkeit der Einstellung hinweisen und den Betriebsrat von seiner Absicht unverzüglich unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die vorläufige personelle Maßnahme dringend erforderlich ist, so darf der Arbeitgeber diese nur aufrechterhalten, wenn er binnen 3 Tagen nach Mitteilung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die vorläufige Maßnahme dringend erforderlich gewesen war. Lehnt das Gericht die Ersetzung der Zustimmung ab oder stellt es fest, dass offensichtlich die vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.