Leitsatz
1. Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
2. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.
3. Die Voraussetzungen eines sog. Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung sowie des Vorsteuerabzugsverbots nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in der ab dem 01.04.1999 geltenden Fassung liegen in einem derartigen Fall nicht vor.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG 1993/1999 (Fassung bis zum 31.03.1999), § 2 Abs. 1 UStG 1993/1999, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 (Fassung ab dem 01.04.1999), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, Art. 17 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine KG betrieb in großem Umfang eine Pferdezucht (Hengstaufzucht, Hengsthaltung mit Besamungsstation, Stutenhaltung mit Nachzucht sowie eine Pensionspferdehaltung). Das FA sah hierin Repräsentationsaufwendungen und zog die umsatzsteuerrechtlichen Folgen (Eigenverbrauch bzw. Vorsteuerausschluss). Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.09.2006, 5 K 751/01, Haufe-Index 1720921, EFG 2007, 636); die wesentlichen Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist auch, wer nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, tätig wird, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen.
Mit der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG sollten sog. betriebliche Repräsentationsaufwendungen, die gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bei der Gewinnermittlung ausscheiden, erfasst werden, um so den Vorsteuerabzug beim Erwerb der zu Repräsentationszwecken angeschafften Gegenstände auszugleichen. Die ab 01.04.1999 geltende Regelung über den Vorsteuerausschluss bei der Anschaffung typischerweise der Repräsentation dienender Gegenstände nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 dient ebenso wie die Vorgängerregelung dem Ziel, den Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung zu verwirklichen.
2.§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG – auf den beide Vorschriften verweisen – nennt typisierend und beispielhaft Repräsentationsaufwendungen, die häufig auch im Privatbereich anfallen und bei denen die betriebliche Veranlassung im Einzelfall kaum nachprüfbar ist (Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen). "Ähnlich" sind Zwecke, die in vergleichbarer Weise bei typisierender Betrachtung einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Aufwendungen, die ersichtlich nicht derartige Zwecke verfolgen, können vom Abzugsverbot ausgenommen sein.
Die Abgrenzung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 11.08.1994, I B 29/96, BFH/NV 1995, 205). So entspricht zwar das Halten eines – preisgekrönten – Rennpferds typischerweise einem persönlichen, ggf. betrieblichen Repräsentationsbedürfnis. Der Betrieb einer umfangreichen Pferdezucht mit erheblichen Umsätzen ist auch bei typisierender Betrachtung damit nicht vergleichbar (vgl. auch BMF, Schreiben vom 14.07.2000, UR 2000, 399).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.02.2009 – V R 61/06