Begriff

Zur Betriebsausstattung gehörende Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter dienen der Ausstattung eines Produktionsbetriebs und sind von den technischen Anlagen und Maschinen abzugrenzen, da sie nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Zur Geschäftsausstattung zählen Gegenstände des administrativen Bereichs, der Verkaufsförderung und der Kundeninformation. Alle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind bilanziell dem abnutzbaren Anlagevermögen (Sachanlagevermögen) zuzuordnen.[1]

Mit den "Anderen Anlagen" bildet die "Betriebs- und Geschäftsausstattung" in der Bilanz eine Auffangposition.[2] Diese umfasst alle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die nicht den anderen Gruppen des Sachanlagevermögens zugeordnet werden können.[3]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 255 Abs. 1 HGB: Zugangsbewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung.

§ 266 Abs. 2 Buchst. A II. Nr. 3 HGB: Bilanzausweis der Betriebs- und Geschäftsausstattung.

§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum

§ 253 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Bewertungsvorschriften

[1] Thilo Haug, Beck'scher Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 48 2019, Rn. 1-2.
[2] § 266 Abs. 2 Pos. A. II. 3. HGB.
[3] Wulf, Sackbrook, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 266 HGB Rz 47; § 266 Abs. 2 Buchst. A II. Nr. 3 HGB.

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