Dass Besitz- wie Betriebsunternehmen von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden, tritt am klarsten zutage im Fall der sog. Beteiligungsidentität, d. h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille ist aber auch vorhanden im Fall ungleicher Beteiligungsverhältnisse, sog. Beherrschungsidentität.Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert
Eine personelle Verflechtung setzt also nicht voraus, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungsverhältnisse derselben Personen bestehen, es genügt, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sog. Personengruppentheorie.
Ob eine Beherrschungsidentität vorliegt, richtet sich i. d. R. nach den zivilrechtlichen Mehrheitsverhältnissen. Meist handelt es sich bei dem Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen, eine Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB oder eine GbR i. S. d. §§ 705 ff. BGB und bei dem Betriebsunternehmen um eine GmbH. Welche Gesellschafter (Gemeinschafter) in solchen Fällen die GmbH beherrschen, richtet sich nach der Mehrheit der Stimmen.
Beherrschungsidentität
- A und B – dies können auch Ehegatten sein – sind zu je ½ Miteigentümer eines Fabrikgrundstücks, das an die X-GmbH vermietet ist. Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 98 % und B zu 2 %.
- Das der X-GmbH vermietete Grundstück steht zu 70 % im Miteigentum des A und zu 30 % im Miteigentum des B. Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 30 % und B zu 70 % (wechselseitige Mehrheitsbeteiligungen von 2 Personen).
In beiden Fällen besteht Beherrschungsidentität, da die Personengruppe A/B, die das Besitzunternehmen beherrscht, in der Lage ist, auch in der Betriebs-GmbH ihren Willen durchzusetzen.
Keine Anwendung der Personen-Gruppentheorie
Die Personen-Gruppentheorie findet keine Anwendung bei extrem entgegengesetzter Beteiligung. Gleiches gilt, wenn die Einheit der Personengruppe durch einen ständigen Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern aufgehoben ist. Ein – ständiger – Interessenkonflikt zwischen Gesellschaftern ist aber nur geeignet die Einheitlichkeit der Willensbildung zu beeinträchtigen, wenn er nicht nur möglich ist, sondern auch durch konkrete Tatsachen, z. B. Rechtsstreitigkeiten, nachgewiesen wird.
Bei Beschlussfassungen müssen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sein, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine Doppelkonstruktion zu verwirklichen, schließen lassen.
Exaxt 50 % der Stimmen reichen nicht aus
Die personelle Verflechtung verlangt – abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung-, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus.