Eine weitere Besonderheit i.R.d. personellen Verflechtung ist bei Treuhandverhältnissen zu beachten, da nicht in jedem Fall schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden kann.[34]

Treuepflicht = Problem der Interessensunterordnung: Schließlich gebietet es die dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber obliegende Treuepflicht, dass dieser (= Treuhänder) in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordnet.

Im Streitfall[35] konnte die Kommanditistin einer (personenidentischen) Besitz-KG, die gleichzeitig mehrheitlich an der Betriebsgesellschaft beteiligt war, aufgrund ihrer Treuhänderfunktion[36] auf Ebene der Besitz-KG nicht ihren (einheitlichen) Willen dauerhaft durchsetzen. Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung wurde folglich ausgeschlossen.

[36] Die Anteile an der Besitz-KG wurden mehrheitlich treuhänderisch für fremde Dritte gehalten.

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