In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Gegenstand des Durchgriffsverbotes im Kontext der personellen Verflechtung für die Besitz-Personengesellschaft sein kann.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Grundstücke an eine M-KG überließ. Kommanditistin der Klägerin war eine durch A angeführte Personengruppe. Komplementärin der Klägerin war die BV-GmbH, deren Alleingesellschafter A war. Die Anteile an der M-KG wurden durch die H-GmbH als Kommanditistin gehalten; Anteilseigner der H-GmbH war im Kern dieselbe Personengruppe. Als Komplementärin der M-KG war die V-GmbH eingesetzt, deren Anteile allein durch die H-GmbH gehalten wurden. Die Anteile an der H GmbH qualifizierten als Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) der Personengruppe bei der Klägerin.
Erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 GewStG? Streitig war vorliegend die Frage nach der erweiterten Grundstückskürzung auf Ebene der Klägerin.
Das Finanzamt versagte die erweiterte Grundstückskürzung, da aufgrund der Qualifikation der Anteile der Personengruppe an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes gegeben sei.
FG bejahte die erweiterte Grundstückskürzung: Das hessische FG kam indes zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Grundbesitz an eine Schwester-Personengesellschaft sowie die Qualifikation der Beteiligung an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin einer erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegenstehe.Beachten Sie: Zudem stehe der erweiterten Grundstückskürzung das durch die Rechtsprechung entwickelte Durchgriffsverbot im Regelungszusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, das es vorliegend verbiete, den durch die BV-GmbH ausgeübten geschäftlichen Betätigungswillen der dahinterstehenden Personengruppe zuzuordnen.
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung hatte das Durchgriffsverbot zur Folge, dass eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht eine personelle Verflechtung begründen kann.