In dem zugrunde liegenden Fall[43] ging es um die Frage, ob eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Gegenstand des Durchgriffsverbotes im Kontext der personellen Verflechtung für die Besitz-Personengesellschaft sein kann.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Grundstücke an eine M-KG überließ.[44] Kommanditistin der Klägerin war eine durch A angeführte Personengruppe.[45] Komplementärin der Klägerin war die BV-GmbH, deren Alleingesellschafter A war.[46] Die Anteile an der M-KG wurden durch die H-GmbH als Kommanditistin gehalten; Anteilseigner der H-GmbH war im Kern dieselbe Personengruppe.[47] Als Komplementärin der M-KG war die V-GmbH eingesetzt, deren Anteile allein durch die H-GmbH gehalten wurden.[48] Die Anteile an der H GmbH qualifizierten als Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) der Personengruppe bei der Klägerin.[49]
Erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 GewStG? Streitig war vorliegend die Frage nach der erweiterten Grundstückskürzung auf Ebene der Klägerin.
Das Finanzamt versagte die erweiterte Grundstückskürzung, da aufgrund der Qualifikation der Anteile der Personengruppe an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes gegeben sei.[50]
FG bejahte die erweiterte Grundstückskürzung: Das hessische FG[51] kam indes zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Grundbesitz an eine Schwester-Personengesellschaft sowie die Qualifikation der Beteiligung an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin einer erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegenstehe.[52]Beachten Sie: Zudem stehe der erweiterten Grundstückskürzung das durch die Rechtsprechung entwickelte Durchgriffsverbot im Regelungszusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, das es vorliegend verbiete, den durch die BV-GmbH ausgeübten geschäftlichen Betätigungswillen der dahinterstehenden Personengruppe zuzuordnen.[53]
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung[54] hatte das Durchgriffsverbot zur Folge, dass eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht eine personelle Verflechtung begründen kann.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen