Geänderte Rechtauffassung zu Beherrschungsidentität und Betriebsaufspaltung
Mittelbare Beteiligung
Der BFH (Urteil vom 16.09.2021 - IV R 7/18) hatte entschieden, dass im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KG eine personelle Verflechtung vorliegen kann. Im Streitfall waren die Gesellschafter einer Betriebs-Personengesellschaft lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft beteiligt und hielten sämtliche Anteile an deren Komplementärin. Gleichwohl kam der BFH zum Ergebnis, dass eine personelle Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben ist.
Damit hat sich der BFH gegen die bisherige Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung gestellt, wonach eine nur mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft zu keiner Beherrschung führt. Es war bisher Konsens, dass ein sog. Durchgriffsverbot die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsauspaltung verhindert.
Geänderte Verwaltungsauffassung
Das BMF hat entschieden, dass die neuere Rechtsprechung allgemein anzuwenden ist. Fortan liegt damit eine Beherrschungsidentität auch bei nur mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft vor.
Ergänzend führt das BMF aus, dass es bei Schwester-Kapitalgesellschaften jedoch auch weiterhin an einer personellen Verflechtung fehlt (so bereits BFH Urteil vom 01.08.1979 - I R 111/78).
Übergangsregelung
Da die Änderung der Rechtsprechung durchaus erhebliche Rechtsfolgen entfalten kann, wird eine Übergangsregelung geschaffen. Aus Vertrauensschutzgründen wird die neue Rechtsprechung des BFH erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 angewandt.
In der Praxis gilt es damit, die betroffenen Fälle aufzufinden und ggf. eine Umstrukturierung vorzunehmen. Andernfalls werden ab 2024 die Rechtsfolgen aus einer dann gegebenen Betriebsaufspaltung zu ziehen sein. Die Wirtschaftsgüter der Besitz-Personengesellschaft werden zu Betriebsvermögen und deren Gewinn unterliegt zudem der Gewerbesteuer.
Anwendung bei der Gewerbesteuer
Zugleich wird von der Finanzverwaltung in gleich lautenden Ländererlassen auch für die Gewerbesteuer eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Eine nur mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft führt erst ab dem Erhebungszeitraum 2024 zu einem der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieb. Und auch eine aktuell noch mögliche sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG wird erst ab dem Erhebungszeitraum 2024 zu versagen sein.
BMF, Schreiben v. 21.11.2022, IV C 6 - S 2240/20/10006 :002
Gleich lautende Erlasse v. 22.11.2022
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024