Der BFH hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Komplementär nämlicher Besitz-Personengesellschaft besteht, dennoch zu einer personellen Verflechtung führen könne.[55]

[55] S. dazu BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, EStB 2022, 80 (Schimmele) Rz. 38.

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