Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist die ertragsteuerliche Verbindung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen durchaus wünschenswert. Im Rahmen der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG wird – vereinfacht dargestellt – grundsätzlich zwischen begünstigtem ("gutem") Vermögen und schädlichem ("schlechtem") Verwaltungsvermögen unterschieden. Das begünstigte Vermögen ist je nach Wahl der Verschonungsart (bei Optionsverschonung zu 100 % und bei Regelverschonung zu 85 %) steuerbefreit, § 13a Abs. 1, Abs. 10 ErbStG.

Die Grundstücksüberlassung des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen stellt grundsätzlich eine schädliche Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an fremde Dritte dar, so dass es sich bei dem überlassenen Grundbesitz um Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG handelt.

Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG ist eine schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte indes nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist.

Beraterhinweis Es liegt keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für den überlassenen Grundbesitz vor, wenn die Betriebsaufspaltung erst durch Übertragung des Betriebes an den Erwerber begründet wird. In diesem Fall liegt schädliches Verwaltungsvermögen vor. Überträgt lediglich ein sog. Nur-Besitzgesellschafter seine Anteile an der Besitzgesellschaft, dürfte eine Begünstigung gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG ebenfalls ausscheiden, da dieser keine entspr. Position (als Teil der Betriebsaufspaltung) vermitteln kann (zustimmend Hennig, RNotZ 2015, 127 [145]).

Liegen diese Voraussetzungen vor, gehört der überlassene Grundbesitz grundsätzlich nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Auf die Besonderheiten und "Stolpersteine" wird i.R.d. Gestaltungsüberlegungen (s. unten III. 2. b)) eingegangen.

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