Der Wegfall der Betriebsaufspaltung hat neben den erläuterten ertragsteuerlichen Folgen auch beachtliche erbschaftsteuerliche Folgen. Sollte im Nachgang des Wegfalls der Betriebsaufspaltung unter Beibehaltung einer dualistischen Struktur ohne Zusammenführung des Besitz- und Betriebsunternehmens eine unentgeltliche Übertragung erfolgen, ist bei der klassischen Betriebsaufspaltungskonstellation das nunmehr regelmäßig vermögensverwaltende "Besitzunternehmen" aus erbschaftsteuerlicher Sicht gem. §§ 13a, 13b ErbStG in voller Höhe nicht begünstigt. Die Besteuerungsfolgen richten sich dann nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, so dass auf den Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter abzustellen ist. Es verbleibt dann bei den allgemeinen Steuerbefreiungen gem. § 13 ErbStG und ggf. § 13d ErbStG für zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitzes (die in aller Regel nicht einschlägig sein dürften).

Werden hingegen Besitz- und Betriebsunternehmen nach den oben beschriebenen Maßgaben des UmwStG vereint, richtet sich die Verschonung nach den üblichen Regelungen der §§ 13a ff. ErbStG. Mangels Nutzungsüberlassung an Dritte stellt insb. eigenbetrieblich genutzter Grundbesitz kein schädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG dar.

Besonderes Augenmerk ist in diesen Fällen bei unentgeltlicher Übertragung auf die umwandlungsteuerlichen Behaltensfristen i.S.v. § 22 UmwStG zu legen. Gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG gilt der unentgeltliche Rechtsnachfolger als Einbringender, so dass ihn insb, die Nachweispflichten des § 22 Abs. 3 UmwStG treffen, wenn sperrfristbehaftete Anteile z.B. durch Erbfall oder durch unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge übertragen werden (Rz. 22.41 UmwStE).

Beraterhinweis Vorsicht ist stets geboten, wenn der unentgeltliche Rechtsnachfolger die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr zu erfüllen droht, etwa durch Wegzug, Sitzverlegung oder Änderung eines DBA. Insoweit löst die unentgeltliche Übertragung die Besteuerung des Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG aus.

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