Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung für …. vom .......... Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Grundschulden zugunsten der Kommanditisten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, AB GmbH & Co. KG, macht zu Recht den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen geltend, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten eingeräumten Grundschulden an Grundstücken der Steuerpflichtigen angefallen sind.
Die Grundschulden wurden im Zuge eines Finanzierungskonzepts beim Erwerb der Kommanditanteile der Kommanditisten A, B, C …. auf die Grundstücke 1, 2, 3 … der Steuerpflichtigen eingetragen. Diese Grundschulden dienten der Besicherung des teilweise fremdfinanzierten Erwerbs der Kommanditanteile durch die vorgenannten Kommanditisten. In den Sicherungsabreden zu den eingetragenen Grundschulden wurde jeweils festgehalten, dass diese zur Sicherung für die Forderungen aus den jeweiligen Fremdfinanzierungen der vorgenannten Kommanditisten dienten.
Da die Kommanditisten A, B … in xxxx mit ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Fremdfinanzierungen in Verzug gerieten, kündigte die finanzierende Bank die Darlehen und machte ihre Ansprüche aus der Grundschuld geltend. Um die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu vermeiden, zahlte die Steuerpflichtige den Betrag von xxxxxxx EUR an die finanzierende Bank. Im Gegenzug erwarb die Steuerpflichtige im Streitjahr dafür die Forderungen der Bank gegenüber den Kommanditisten. Allerdings waren diese Forderungen im Streitjahr wegen dauerhafter Uneinbringlichkeit in Höhe von xxxxxx EUR abzuschreiben. Somit entstanden der Steuerpflichtigen im Streitjahr xxxxxxxx EUR an Aufwendungen.
Diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da sie durch die Gesellschaft veranlasst sind. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Finanzierung der Kommanditbeteiligungen, deren Erwerb durch die Kommanditisten wesentlich war, um wiederum das Wirtschaften der Steuerpflichtigen durch Eigenkapital zu finanzieren. Somit besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Steuerpflichtigen, der für den Betriebsausgabenabzug erforderlich ist.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke der Steuerpflichtigen in Höhe von xxxxxxx EUR als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen IV R 4/24 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen