Begriff

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (betriebsbedingt). Im letzten Fall spricht man von einer sog. betriebsbedingten Kündigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der betriebsbedingten Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

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