Zusammenfassung
Unter Betriebsnachfolge versteht man den Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger, d. h. einen neuen Betriebsinhaber, und zwar unabhängig von dem Rechtsgrund der Nachfolge. Die Betriebsnachfolge kann aufgrund eines Individualvertrags oder als Gesamtnachfolge (z. B. im Falle einer Erbschaft) erfolgen.
Arbeitsrecht: Am in der Praxis bedeutsamsten ist die Betriebsnachfolge in Form eines Betriebsübergangs durch Übereignung oder durch ein sonstiges Rechtsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber. Die arbeitsrechtlichen Folgen eines solchen Betriebsübergangs ergeben sich insbesondere aus § 613a BGB.
Lohnsteuer: Steuerlich haftet der Erwerber nach § 75 AO in begrenztem Umfang.
Sozialversicherung: Bei einer Betriebsnachfolge bzw. einem Betriebsübergang ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das eine neue versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung erfordert.
Arbeitsrecht
Bei den rechtlichen Folgen der Betriebsnachfolge (Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils vom bisherigen auf einen neuen Betriebsinhaber) für die einzelnen Arbeitsverhältnisse ist zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge zu unterscheiden.
Bei der Gesamtnachfolge (z. B. Erbfolge, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften) geht das Vermögen als Ganzes mit sämtlichen Aktiva und Passiva auf den Rechtsnachfolger über, also tritt er nach allgemeiner Meinung in die Arbeitsverträge ein.
Bei der Einzelnachfolge, wie sie bei einem Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils aufgrund einer Übereignung, einer Nießbrauchbestellung oder eines ähnlichen Rechtsgeschäfts erfolgt, ist in § 613a BGB vorgesehen: Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Rechtsfolge tritt bei einem Betriebsübergang ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht widerspricht.
Der Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, es können auch mehrere sein, beispielsweise mehrere Erben des früheren Arbeitgebers, die dann eine Erbengemeinschaft bilden, haftet für alle Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen grundsätzlich unbeschränkt. Auf ihn gehen alle Rechte, aber auch alle Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen über. Dem Arbeitnehmer steht nicht das Recht zu, den Übergang der Arbeitsverhältnisse durch Widerspruch zu verhindern. Erben eines Arbeitgebers können unter gewissen Voraussetzungen ihre Erbenhaftung und damit auch ihre Haftung aus den Arbeitsverhältnissen, die sie "geerbt" haben, auf den Nachlass beschränken.
Lohnsteuer
1 Erwerberhaftung für betriebliche Steuerschulden
Geht ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf eine andere Person über, haftet der Erwerber neben dem Vorgänger für (betriebliche) Steuern, z. B. Umsatzsteuer und Lohnsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Demnach haftet der Betriebserwerber auch für zu gering einbehaltene Lohnsteuerbeträge; jedoch nicht für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, die gegen den vorigen Eigentümer bzw. Besitzer wegen verspäteter Lohnsteuerentrichtung festgesetzt wurden.
Kein Haftungsausschluss durch ruhenden Betrieb
Die Haftung für nicht erhobene bzw. nicht abgeführte Lohnsteuer entfällt auch dann nicht, wenn der Betrieb vor Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger einige Zeit geruht hat, es sei denn, der Betrieb hat wegen einer zu langen Stilllegung seinen Charakter als lebender Organismus verloren. Unbeachtlich ist auch, ob der Erwerber das Unternehmen selbst fortführt oder nicht, z. B. bei Weiterverkauf wenige Monate nach Erwerb.
Keine Haftung bei Erwerb aus Insolvenzmasse
Ferner entsteht bei Erwerben aus Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren keine Haftung.
Voraussetzung der Erwerberhaftung
Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers ist, dass der Betrieb im Ganzen erworben wird. Dazu müssen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens übergehen, sodass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann.
Haftungsbeschränkung
Insgesamt ist die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Zur Absicherung des lohnsteuerlichen Risikos kann der Arbeitgeber eine zeitgleiche Außenprüfung durch das Finanzamt und die Rentenversicherung beantragen.
2 Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten
Für die Bemessung des steuerfreien und pauschalierungsfähigen Höchstbetrags für Vorruhestandsleistungen sowie für Beschäftigungszeiten für Betriebsjubiläen werden die Zeiten zusammengerechnet, die der Arbeitnehmer im selben Unternehmen des Übereigners und Erwerbers beschäftigt war.
Sozialversicherung
1 Haftung für rückständige Beiträge
Die zivilrechtliche Regelung zum Übergang der Rechte und Pflichten auf den Betriebserwerber ist nicht auf die Beitragspflichten der Sozialversicherung übertragbar. Mögliche vorhandene Beitragsrückstände des vorherigen Inha...