gehören im Allgemeinen zum Gebäude; nur wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z. B. bei Färbereien, Zellstoff-Fabriken, Brauereien, Molkereien, Tankstellen und Autowaschhallen, sind sie Betriebsvorrichtungen.[1] Die Anlage eines Systems von (Erd-)Gräben zur Be- oder Entwässerung (Drainagen) kann keine Betriebsvorrichtung sein; es fehlen die für den "Maschinencharakter" der Vorrichtung begriffsnotwendigen technisch hergestellten Gegenstände, die in den Boden eingebracht sind; das System ist Teil des Grundstücks. Gleiches gilt für eine Regenwasser-Hebeleitung. Hingegen ist das der Entwässerung dienende Röhrensystem in einem landwirtschaftlichen Grundstück regelmäßig eine Betriebsvorrichtung, die zu einer (landwirtschaftlichen) Betriebsanlage gehört, weil technisch hergestellte Gegenstände in den Boden eingefügt werden, die in einem engen Zusammenhang zwischen der Anlage und dem Betriebsablauf stehen.[2] S. a. "Rohrleitungen", "Tennisplätze und -hallen", "Golfplätze".

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