§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, § 6b EStG die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter und § 7 EStG die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. § 7 Abs. 2 EStG wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512) mit Wirkung ab 1.7.2020 erweitert. Im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Eine erneute Verlängerung mit Veränderung bzgl. der Abschreibungs-Höchstbeträge enthält das Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden bzw. worden sind.
§ 7g EStG bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. § 7g EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096), mit Wirkung ab 1.1.2020 erweitert. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das Volumen der Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden bzw. worden sind, von bisher höchstens 20 % auf höchstens 40 % verdoppelt.
§ 68 Abs. 2 Satz 2 und § 109 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG regeln die Bewertung von Betriebsvorrichtungen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG).
§ 2 GrStG nimmt Betriebsvorrichtungen von der GrSt-Pflicht aus.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG nimmt Betriebsvorrichtungen von der Bemessungsgrundlage für die GrESt aus.
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nimmt Vermietungen von Betriebsvorrichtungen von der Umsatzsteuerbefreiung aus.
§ 2 InvZulG 2010 enthält unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Betriebsvorrichtungen im Gegensatz zu Gebäuden und Gebäudeteilen.
Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013.