(1) Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, tatsächlich aber an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen; sie sind dem sonstigen Vermögen zuzurechnen, wenn ihr Wert 1000 DM übersteigt (§ 110 Abs. 1 Nr. 8 BewG). In Betracht kommt z. B. bei dem Verkauf eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mitveräußertes Inventar.

 

(2) Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zählt zum sonstigen Vermögen (§ 110 Abs. 1 Nr. 7 BewG). Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, daß vom gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird; dabei ist nach Nutzungen vorzugehen. Über- und Unterbestand an Betriebsmitteln bei den einzelnen Nutzungen werden ausgeglichen. Der Überbestand ist mit dem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) anzusetzen.

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