(1) Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, z. B. auf Wiesen und Weiden, an Wegrändern und Hofzufahrten rechnen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

 

(2) Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfaßt alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzbodenfläche). Zur Holzbodenfläche rechnen auch die Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, sowie Blößen, das sind Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind. Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen, die Wirtschaftswege, ständige Holzlagerplätze usw., wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden, die Flächen der Saat- und Pflanzenkämpe, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen, und die Flächen der Samenplantagen. Wegen der Einbeziehung der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege usw. nach § 40 Abs. 3 BewG siehe Abschnitt 1.14.

 

(3) Zu den umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz. Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz (§ 53 BewG); bei ihnen kommt deshalb in der Regel ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln nicht in Betracht.

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