Rz. 163

[Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die Holzbodenfläche und die Waldbestockung. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, z.B. auf Wiesen und Weiden, an Wegrändern und Hofzufahrten, rechnen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind.[3] Zu dieser Fläche rechnen auch die Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, sowie Blößen, das sind Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind. Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen, die Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw., wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden, die Flächen der Saat- und Pflanzkämpe, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen, und die Flächen der Samenplantagen sowie die Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören.

 

Rz. 165

[Autor/Stand] Zu den umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz. Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt so lange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen[5], tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz (§ 53 BewG); bei ihnen kommt deshalb i.d.R. ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln nicht in Betracht.

 

Rz. 166

[Autor/Stand] Bei der Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung sind die Auswirkungen von Nutzungsteilen, Holzarten, Altersklassen, Bestockungsgrad, Waldzustand sowie anderer Ertragsbedingungen mit dem Ersatzvergleichswert abgegolten. Der Ersatzvergleichswert insgesamt ergibt sich aus der Multiplikation der maßgeblichen Fläche des Nutzungsteils in Hektar mit dem Ersatzvergleichswert von 125 DM je Hektar.[7]

 

Rz. 167– 169

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[3] Holzbodenfläche.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[5] Aussetzende Betriebe.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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