Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 24
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, wie z.B. auf Wiesen oder Weiden, an Wegrändern oder Hofzufahrten oder auf Grundstücksflächen, die zum Grundvermögen gehören, rechnen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 25
Zur Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören:
- a) Die Holzbodenfläche. Das ist die Fläche, die nach den Verhältnissen des jeweiligen Feststellungszeitpunkts dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet ist. Zur Holzbodenfläche gehören auch Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, die einschließlich der Gräben nicht mehr als 5 Meter breit sind. Außerdem sind solche Flächen Bestandteil der Holzbodenfläche, die nur vorübergehend nicht bestockt sind.
- b) Die nicht zur Holzbodenfläche rechnenden Saat- und Pflanzkämpe sowie die Samenplantagen. Saat- und Pflanzkämpe gehören jedoch dann nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung, sondern zur gärtnerischen Nutzung, wenn deren Jungpflanzen nicht zu mehr als zwei Dritteln für die forstwirtschaftliche Nutzung desselben Eigentümers verwendet werden.
- c) Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, deren Breite einschließlich der Gräben 5 Meter überschreitet, sowie die ständigen Holzlagerplätze und sonstige der Holzbringung dienende Flächen.
- d) Wildwiesen und Wildäcker, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. Wildwiesen und Wildäcker gehören regelmäßig zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn sie der Bodenschätzung unterlegen haben und für sie Ackerzahlen oder Grünlandzahlen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 50 BewG) festgesetzt worden sind.
- e) Hof- und Gebäudeflächen.
Rz. 26
Außer diesen Flächen gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung der auf der Gesamtfläche aufstockende (aufstehende) Holzbestand sowie das den Jahresnutzungssatz nicht übersteigende eingeschlagene Holz. Bei aussetzenden Betrieben, die auf Grund ihrer Struktur nicht jährlich einschlagen können, tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz (§ 53 BewG). Schließlich gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung die Wirtschaftsgebäude und die Wohngebäude der Forstbediensteten.
Rz. 27
Hof- und Gebäudeflächen der Wirtschaftsgebäude einschließlich der Hausgärten bis 10 Ar Größe werden in die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung dann mit einbezogen, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsteil nur aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung besteht. Bei gemischten Betrieben wird der forstwirtschaftlichen Nutzung dagegen regelmäßig kein Anteil an der Hof- und Gebäudefläche zugerechnet, weil zur Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Nutzung Gebäude regelmäßig nicht erforderlich sind. Eine Ausnahme ist für den Fall gegeben, dass Hof- und Gebäudeflächen in einem für die forstwirtschaftliche Nutzung aufgestellten Forstbetriebswerk in die Forstbetriebsfläche mit einbezogen wurden. Diese Zurechnung wird auch für die Einheitsbewertung übernommen.
Rz. 28
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Wirtschaftsgebäude und die Wohngebäude der Forstbediensteten, mit Ausnahme des Wohngebäudes oder der Wohnung des Betriebsinhabers (§ 34 BewG). Diese Regelung ist bei der Forstwirtschaft jedoch nicht unproblematisch.
Rz. 29
Bei den übrigen Nutzungen der Land- und Forstwirtschaft, insb. bei der landwirtschaftlichen Nutzung, stehen die Wohnungen der Betriebsbediensteten regelmäßig in engem baulichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Hof; sie sind vielfach auch ihrer Bauart nach als dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugehörig erkennbar. Bei den Wohnungen für Forstbedienstete ist das im Regelfall anders. Die Forstwirtschaft kennt keinen "Hof" im Sinn der Landwirtschaft. Auch die enge räumliche Verbindung zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden einerseits und der Betriebsfläche andererseits ist bei reinen Forstbetrieben meistens nicht gegeben. Trotzdem sind sie nicht Grundvermögen, sondern sie gehören zum Wirtschaftsteil der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 30– 32
Einstweilen frei.