Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 65
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach R B 160.3 Abs. 1 ErbStR 2019 alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5 m nicht übersteigt, sowie die vorübergehend nicht bestockten Flächen (Blößen).
Rz. 66
Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen, die Wirtschaftswege, ständige Holzlagerplätze, wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden (S. aber Rz. 53); ferner die Fläche der Saat- und Pflanzenkämpe, wenn sie zu mehr als zwei Dritteln der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen. Bei geringerem Hundertsatz gehört die Saat- und Pflanzenkämpe zur gärtnerischen Nutzung (s. Rz. 108). Auch Flächen für Samenplantagen sind der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
Rz. 67
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören weiter die Flächen der Wildwiesen und Wildäcker, soweit sie nicht landwirtschaftlich genutzt werden (s. dazu Rz. 43) oder zum Geringstland rechnen (s. Rz. 226 ff.). Wildwiesen sind ausnahmsweise Geringstland, wenn es sich um unkultivierte Flächen geringster Ertragsfähigkeit handelt. Parkanlagen gehören nur dann zur forstwirtschaftlichen Nutzung, wenn sie der dauernden Erzeugung von Rohholz gewidmet sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nicht gegeben sein, da die gelegentliche Holzgewinnung im Rahmen von Umstrukturierungen oder Sicherungsmaßnahmen nur Nebeneffekt ist.
Rz. 68
Zu den Wirtschaftsgütern, die der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, gehören auch die Hofflächen und die Wirtschaftsgebäude. Die Gebäudeflächen, die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln sind ebenfalls der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zählt zum übrigen Vermögen. Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist. Soweit die Hof- und Gebäudeflächen auch anderen Nutzungen dienen, kann eine Aufteilung der Flächen in Betracht kommen.
Rz. 69
Nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören die ausschließlich zu Weihnachtsbaumkulturen genutzten Flächen. Sie bilden eine besondere Art der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) BewG.
Rz. 70– 72
Einstweilen frei.