Aufwendungen für Grabenräumung sind als Bestandteile des Betriebsaufwands bereits bei der Bodenschätzung in den Wertzahlen der Schätzungsrahmen anteilig berücksichtigt worden. Bei der Einheitsbewertung sind daher nur noch diejenigen Aufwendungen durch Abrechnungen zu berücksichtigen, die die in den Schätzungsrahmen für Ackerland und Grünland unterstellten Aufwendungen übersteigen. Die Aufwendungen für Grabenräumung sind in der Regel um so höher, je größer der durch die Gräben verursachte Flächenverlust ist. Entsprechend wird die Höhe der Abrechnungen für die Grabenräumung nach dem festgestellten Flächenverlust bestimmt; dabei sind nur die Gräben zu berücksichtigen, die vom Betrieb selbst geräumt werden.
Tabelle L 6 Abrechnungen für Grabenräumung (mittlere Sätze) |
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Festgestellter Flächenverlust durch Gräben in v. H. |
Kürzung in v. H. der EMZ des Acker- bzw. des Grünlandes bei EMZ | |||||
unter | über | |||||
36 | 36-45 | 46-55 | 56-65 | 66-75 | 75 | |
bis 3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
über 3 bis 6 | 4 | 3 | 2,5 | 2 | 1,5 | 1,5 |
über 6 bis 9 | 8 | 6 | 5 | 4 | 3,5 | 3 |
über 9 bis 12 | 12 | 9 | 7 | 6 | 5 | 4,5 |
über 12 bis 15 | 16 | 12 | 10 | 8 | 7 | 6 |
über 15 | 20 | 15 | 12 | 10 | 9 | 8 |
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